Anlage 1
Anlage A
Mit Quecksilber versetzte Produkte
Die folgenden Produkte sind von dieser Anlage ausgeschlossen:
- a) für den Zivilschutz und militärische Verwendungszwecke unerlässliche Produkte;
- b) Produkte für die Forschung, die Kalibrierung von Instrumenten, zur Verwendung als Referenzstandard;
- c) sofern keine machbare quecksilberfreie Alternative als Ersatz verfügbar ist: Schalter und Relais, Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays und Messgeräte;
- d) bei traditionellen oder religiösen Praktiken verwendete Produkte;
- e) Impfstoffe mit Thiomersal als Konservierungsstoff.
Teil I: Produkte, die Artikel 4 Absatz 1 unterliegen
Mit Quecksilber versetzte Produkte | Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum) |
Batterien mit Ausnahme von Zink-Silberoxid-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent und Zink-Luft-Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt < 2 Prozent | 2020 |
Schalter und Relais mit Ausnahme von Höchstpräzisions-Kapazitäts- und -Verlustfaktor-Messbrücken und Hochfrequenz-Radiofrequenz-Schaltern und -Relais in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten mit einem Quecksilber-Höchstgehalt von 20 mg je Brücke, Schalter oder Relais | 2020 |
Kompaktleuchtstofflampen (CFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke mit ≤ 30 Watt und einem Quecksilbergehalt von mehr als 5 mg je Brennstelle; | 2020 |
lineare Leuchtstofflampen (LFL) für allgemeine Beleuchtungszwecke:
| 2020 |
Hochdruck-Quecksilberdampflampen (HPMV) für allgemeine Beleuchtungszwecke | 2020 |
Mit Quecksilber versetzte Produkte | Datum, nach dem die Herstellung, Einfuhr und Ausfuhr des Produkts nicht erlaubt sind (Ausstiegsdatum) |
Quecksilber in Kaltkathoden-Leuchtstofflampen und Leuchtstofflampen mit externen Elektroden (CCFL und EEFL) für elektronische Displays:
| 2020 |
Kosmetika (mit einem Quecksilbergehalt von mehr als 1 ppm) einschließlich hautaufhellender Seifen und Cremes, jedoch Kosmetika für den Augenbereich ausschließend, in denen Quecksilber als Konservierungsstoff verwendet wird und für die keine wirksamen und sicheren Ersatz-Konservierungsstoffe verfügbar sind1 | 2020 |
Pestizide, Biozide und topische Antiseptika | 2020 |
folgende nicht elektronische Messgeräte mit Ausnahme von nicht elektronischen Messgeräten, die in Großgeräten eingebaut sind, und solchen, die für hochpräzise Messungen verwendet werden, sofern keine geeignete quecksilberfreie Alternative verfügbar ist:
| 2020 |
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1 Hiermit wird bezweckt, dass Kosmetika, Seifen oder Cremes mit Quecksilber-Spurenverunreinigungen nicht erfasst werden.
Teil II: Produkte, die Artikel 4 Absatz 3 unterliegen
Mit Quecksilber versetzte Produkte | Bestimmungen |
Dentalamalgam | Die von einer Vertragspartei für die stufenweise Verringerung der Verwendung von Dentalamalgam zu ergreifenden Maßnahmen berücksichtigen die nationalen Gegebenheiten der Vertragspartei sowie einschlägige internationale Leitlinien und schließen zwei oder mehr Maßnahmen aus der nachstehenden Liste ein:
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Schlagworte
Versicherungsprogramm, Überwachungsinstrument
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2023
Gesetzesnummer
20009933
Dokumentnummer
NOR40195123
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