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Anlage 1 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Anlage 1

Richtlinien für die Erfassung und den Austausch von Daten

Artikel 1

Allgemeine Grundsätze

1. Die rechtzeitige Erfassung, Zusammenstellung und Auswertung von Daten sind für die wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen von entscheidender Bedeutung. Erforderlich sind Daten über die Befischung dieser Bestände auf Hoher See ebenso wie in Gebieten unter staatlicher Hoheitsgewalt, welche so zusammengestellt werden sollten, dass sie statistisch aussagekräftige Analysen für die Zwecke der Bestandserhaltung und -bewirtschaftung erlauben. Erfasst werden müssen die Fangmengen und der Fischereiaufwand sowie andere fischereibezogene Informationen, namentlich Schiffsangaben und andere Daten zur Standardisierung des Fischereiaufwands. Die erfassten Daten sollten auch Angaben über Nichtzielarten und vergesellschaftete oder abhängige Arten umfassen. Sämtliche Daten sind auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen. Nicht aggregierte Daten müssen vertraulich behandelt werden. Bei Weiterleitung solcher Daten werden die Bedingungen beachtet, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden.

2. Die Ausbildung in Entwicklungsländern sollte verstärkt und diesen finanzielle und technische Hilfe gewährt werden, damit sie die erforderlichen Strukturen im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von lebenden Meeresschätzen aufbauen können. Die Hilfe sollte sich auf den Ausbau der Kapazitäten zur Datenerfassung und -überprüfung, zur Durchführung von Beobachterprogrammen, zur Datenauswertung und zur Durchführung von Forschungsvorhaben zur Verbesserung der Bestandsabschätzung konzentrieren. Wissenschaftler und Manager aus Entwicklungsstaaten sollten an der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen so umfangreich wie möglich beteiligt werden.

Artikel 2

Datenerfassung, -zusammenstellung und -austausch

Bei der Festlegung der Parameter für die Erfassung, die Zusammenstellung und den Austausch von Daten über die Befischung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen sollten die nachstehenden allgemeinen Grundsätze gelten:

  1. a) Die Staaten sollten sicherstellen, dass die Fangtätigkeit von Schiffen unter ihrer Flagge in Daten erfasst wird, welche auf die Art der Fischerei abgestimmt und ausreichend detailliert sind, um eine wirksame Bestandsabschätzung zu erleichtern (zB einzelne Hols bei Schleppnetzen, einzelne Fischzüge bei Langleinen und Ringwaden, befischte Schwärme bei der Fischerei mit Angelruten und Fangtage bei der Rollangelfischerei).
  2. b) Die Staaten sollten die zuverlässige Überprüfung der Fischereidaten sicherstellen.
  3. c) Die Staaten sollten Fischereidaten und unterstützende wissenschaftliche Daten zusammenstellen und diese der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft im anerkannten Format möglichst aktuell übermitteln, wenn es eine solche gibt. Anderenfalls sollten die Staaten zusammenarbeiten, um Daten entweder direkt oder über andere vereinbarte Kooperationsmechanismen auszutauschen.
  4. d) Die Staaten sollten im Rahmen subregionaler oder regionaler Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte oder sonst wie gemeinsam in Übereinstimmung mit dieser Anlage und unter Berücksichtigung der Bestandsmerkmale und der Art der Fischerei auf diese Bestände in der betreffenden Region die im einzelnen zu übermittelnden Daten und ihr Format festlegen. Auch Nichtmitglieder bzw. Nichtteilnehmer besagter Organisationen oder Übereinkünfte sollten aufgefordert werden; Daten über die Fangtätigkeit der Schiffe unter ihrer Flagge zu übermitteln.
  5. e) Besagte Organisationen oder Übereinkünfte bereiten die gesammelten Daten auf und stellen sie allen interessierten Staaten unter den durch die jeweilige Organisation oder Übereinkunft festgelegten Bedingungen ohne Verzögerung in der vereinbarten Form zur Verfügung.
  6. f) Wissenschaftler des Flaggenstaates und der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft sollten die Daten je nach Zweckmäßigkeit getrennt oder gemeinsam auswerten.

Artikel 3

Grundlegende Fischereidaten

1. Die Staaten sammeln und übermitteln der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft die folgenden Daten – ausreichend aufgeschlüsselt, um eine wirksame Bestandsabschätzung nach vereinbarten Verfahren zu erleichtern:

  1. a) Zeitreihen von Fangmengen und Aufwandsstatistiken für jede Fischerei und Fangflotte;
  2. b) Gesamtfänge, je nach Zweckmäßigkeit in Zahlen, Nenngewicht oder beides, aufgeschlüsselt nach Arten (Ziel- und Nichtzielarten), (Nenngewicht wird von der FAO definiert als Lebendgewichtäquivalent der Anlandungen);
  3. c) Rückwurfstatistiken, bei Bedarf auch Schätzungen, je nach Zweckmäßigkeit in Zahlen oder Nenngewicht, aufgeschlüsselt nach Arten;
  4. d) geeignete Aufwandsstatistiken, je nach Fangmethode; und
  5. e) Fangort, -datum und -zeit sowie andere zweckmäßige Informationen über Fangeinsätze.

2. Die Staaten sammeln ferner, soweit dies zweckdienlich erscheint, zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bestandsabschätzung und übermitteln diese der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft, unter anderem:

  1. a) Zusammensetzung der Fänge nach Länge, Gewicht und Geschlecht;
  2. b) sonstige für die Bestandsabschätzung hilfreiche biologische Angaben wie Angaben über Alter, Wachstum, Nachwuchs, Verteilung und Merkmale eines bestimmten Bestands;
  3. c) andere relevante Untersuchungen einschließlich Erhebungen der Bestandsgröße, der Biomasse, hydroakustische Erhebungen, Untersuchung von Umweltfaktoren mit Einfluss auf die Bestandsgröße sowie ozeanographische und ökologische Studien.

Artikel 4

Schiffsdaten und -angaben

1. Die Staaten sollten die nachstehenden Angaben zu Fischereifahrzeugen sammeln, damit einheitliche Aussagen über die Zusammensetzung der Flotten und die Fangkapazitäten der Schiffe gemacht und bei der Auswertung von Fang- und Aufwandsdaten unterschiedliche Messgrößen für den Fischereiaufwand umgerechnet werden können:

  1. a) Kennziffern und -buchstaben, Flaggen und Registrierhafen des Schiffes;
  2. b) Schiffstyp;
  3. c) spezifische Schiffsangaben (zB Konstruktionsmaterial, Baujahr, Länge, Tonnage, Leistung der Hauptmaschinen, Ladekapazität und Lagerungsmethoden); und
  4. d) Beschreibung der Fanggeräte (zB Art, Anzahl und technische Beschreibung).

2. Der Flaggenstaat erfasst folgende Angaben:

  1. a) Navigations- und Ortungshilfen;
  2. b) Fernmeldegeräte und internationales Rufzeichen; sowie
  3. c) Größe der Besatzung.

Artikel 5

Meldungen

Jeder Staat trägt dafür Sorge, dass Schiffe unter seiner Flagge den zuständigen nationalen Fischereibehörden sowie gegebenenfalls der einschlägigen subregionalen oder regionalen Fischereiorganisation oder Übereinkunft Logbuchaufzeichnungen über Fangmengen und Fischereiaufwand einschließlich Angaben über die Fangeinsätze auf Hoher See so oft übermitteln, wie staatliche Auflagen sowie regionale und internationale Verpflichtungen dies verlangen. Besagte Daten sind gegebenenfalls über Funk, Telex, Telefax, Satellit oder sonstige Mittel zu übertragen.

Artikel 6

Datenüberprüfung

Die Staaten bzw. die subregionalen oder regionalen Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte sind aufgefordert, geeignete Mechanismen zur Überprüfung der Fischereidaten zu entwickeln, zB:

  1. a) Überprüfung der Schiffsposition mittels geeigneter Überwachungssysteme;
  2. b) wissenschaftliche Beobachterprogramme zur Überprüfung der Fangmengen, des Fischereiaufwands, der Fangzusammensetzung (Ziel- und Nichtzielarten) sowie andere Einzelheiten der Fangtätigkeit;
  3. c) Meldungen von Schiffsreisen, Anlandungen und Umladungen; und
  4. d) Stichproben in den Häfen.

Artikel 7

Datenaustausch

1. Die von den Flaggenstaaten gesammelten Daten müssen über geeignete subregionale oder regionale Fischereiorganisationen oder Übereinkünfte anderen Flaggenstaaten und einschlägigen Küstenstaaten zugänglich gemacht werden. Besagte Organisationen oder Übereinkünfte bereiten die Daten auf und stellen sie unter den von der betreffenden Organisation oder Übereinkunft festgelegten Bedingungen allen interessierten Staaten ohne Verzögerung und in der vereinbarten Form zur Verfügung, unter Wahrung der Vertraulichkeit nicht aggregierter Daten; sie sind im Rahmen des Machbaren aufgefordert, Datenbanksysteme zu entwickeln, die einen effizienten Zugriff auf die Daten ermöglichen.

2. Auf globaler Ebene sollte die Zusammenstellung und Weiterleitung von Daten über die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) erfolgen. Existiert keine subregionale oder regionale Fischereiorganisation oder Übereinkunft, so kann die FAO nach Absprache mit den betroffenen Staaten die Zusammenstellung und Weiterleitung der Daten auch auf subregionaler oder regionaler Ebene Gewähr leisten.

Schlagworte

Bestandsbewirtschaftung, Datenzusammenstellung, Datenaustausch, Zielart, Fangdatum, Fangzeit, Schiffsangabe, Kennbuchstabe, Navigationshilfe, Ernährungsorganisation

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062427

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