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Anlage 1 Schweinepest-Verordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

Anlage 1

ANHANG

Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 12 und § 6 Abs. 1 Z 10

I. Erhitzen in Konserven

  1. A.entweder in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei einem Fc-Wert von 3,00 oder mehr oderB.es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:1.das Fleisch muss vollständig entbeint, die wichtigsten Lymphdrüsen müssen entfernt sein;2.vor der Erhitzung ist jedes der Teilstücke in einen luftdicht verschließbaren Behälter einzuschließen, um so in den Verkehr gebracht zu werden;3.das im Behälter befindliche Fleisch ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, bei der folgende Bedingungen genau eingehalten werden:
  1. a) das Erzeugnis muss mindestens vier Stunden lang eine Temperatur von wenigstens 60 °C aufweisen; die Kerntemperatur muss während einer Mindestzeit von 30 Minuten wenigstens 70 °C erreichen;
  2. b) die Temperatur muss bei einer repräsentativen Anzahl von Proben aus jeder Erzeugnispartie ständig unter Kontrolle gehalten werden; diese Kontrolle ist mittels automatischer Vorrichtungen durchzuführen, mit denen sowohl die Kerntemperatur der großen Fleischstücke als auch die Temperatur im Inneren des Erhitzungsgerätes aufgezeichnet wird;

II. Sonstige Verfahren

  1. A.Erhitzen in anderer Weise als unter Abschnitt I, wobei die Kerntemperatur mindestens 70 °C erreicht, oderB.Unterziehen einer natürlichen Fermentation und einer Reifung von mindestens neun Monaten bei entbeintem Schinken mit einem Gewicht von mindestens 5,5 kg und folgenden Merkmalen:1.aw nicht mehr als 0,93;2.pH nicht mehr als 6.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040138

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