Anlage 1 ÖBB – Dienst- und Lohnordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Anlage 1

Anlage 1

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Lohngruppenzuordnung Vorbemerkungen

  1. 1. Als “Zeugnis über den Lehrabschluß" laut Spalte 2 gelten im Sinne der Bestimmungen des mit 1. Jänner 1970 in Kraft getretenen Berufsausbildungsgesetzes (BGBl. Nr. 142/69) das Zeugnis über die Lehrabschlußprüfung, der Lehrbrief, das Zeugnis über die Zusatzprüfung zu einem verwandten Lehrberuf und das Lehrzeugnis, wobei jedoch auf dem Lehrzeugnis die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und über die Dauer der Berufsausbildung gem. § 16 (3) des Berufsausbildungsgesetzes von der zuständigen Lehrlingsstelle bestätigen zu lassen ist. Für die Zeit vor Inkrafttreten des Berufsausbildungsgesetzes gelten auch der Gesellenbrief, der Facharbeiterbrief und das Gesellenprüfungszeugnis als “Zeugnis über den Lehrabschluß".
  2. 2. Die Angabe “lt. PÜ" bedeutet, daß die in der Prüfungsübersicht zur Dienstvorschrift A 12, eingeführt mit DA (73) GD-NBl. Sonderblatt Nr. 1 aus 1971, für die betreffenden gleichbezeichneten Dienstverwendungen vorgeschriebenen Prüfungen als Einstufungserfordernisse nachzuweisen sind.
  3. 3. Für die Einstufung in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe ist grundsätzlich die Erfüllung der in Spalte 2 unter lit. a und b vorgeschriebenen Erfordernisse Voraussetzung. Lohnbedienstete in Dienstverwendungen, die als Einstufungsvoraussetzungen gemäß Spalte 2 lit. b die Ablegung einer Dienstprüfung beinhalten, sind bis zur Ablegung der Verwendungsprüfung in jene Lohngruppe einzustufen, deren Einstufungserfordernisse sie erfüllen, nach Ablegung der Verwendungsprüfung um eine Lohngruppe niedriger, als sie ihnen nach Ablegung der geforderten Dienstprüfung gemäß Spalte 3 zustehen würde; in diesen Fällen wird die Zeit ihrer tatsächlichen Verwendung so gewertet, als ob sie diese Zeit bereits in der in Spalte 3 genannten Lohngruppe zugebracht hätten.
  4. 4. Enthält lit. a der Spalte 2 keine Angaben oder erfüllt der Lohnbedienstete die dort vorgeschriebenen Erfordernisse nicht, dann ist der Lohnbedienstete in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe nur einzustufen, wenn er die in Spalte 2 unter lit. b und c vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllt; enthält lit. c der Spalte 2 keine Angaben, so ist diese Maßnahme unzulässig.
  5. 5. (1) Ist die Einstufung in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Lohngruppe abhängig (Spalte 2 lit. c), so erfolgt die Einstufung in die in Spalte 3 genannte Lohngruppe erst nach Zurücklegung der Mindestdauer der Zugehörigkeit zu den einzelnen Lohngruppen nach folgender Wartezeitentabelle:

In Lohngruppe Jahre

1 1

2 1/2

3 1

4 1 1/2

5 2

6 1 1/2

(2) Grundsätzlich muß die angegebene Wartezeit in der der in Spalte 3 angegebenen Lohngruppe unmittelbar vorangehenden Lohngruppe zurückgelegt worden sein. Ist nach Spalte 2 lit. c ein Überspringen einer oder mehrerer Lohngruppen möglich, sind die in der Wartezeitentabelle angegebenen Wartezeiten zusammenzuzählen. Die vorgeschriebene Wartezeit muß grundsätzlich in einschlägiger Verwendung zurückgelegt worden sein.

6.Ein Lohnbediensteter gehört - soweit nichts anderes bestimmt ist - jener Lohngruppe (Lohngruppenzugehörigkeit) zu, nach deren Ansätzen sein Monatslohn bemessen wird.

(2) Zeiten, die in einem anderen Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundesbahnen mit zumindest der für Pauschalbedienstete der Vergütungsgruppe A im Wochendurchschnitt vorgeschriebenen Arbeitszeit verbracht wurden, werden in jenem Maße zugerechnet, als bei Annahme eines bestehenden Dienstverhältnisses als Lohnbediensteter und der gleichen Dienstverwendung eine bestimmte Lohngruppe erreicht worden wäre.

(3) Bei derselben Verwendung ist bei Ermittlung der für eine Einstufung oder Überstellung in eine bestimmte Lohngruppe geforderten Dauer einer bestimmten Lohngruppenzugehörigkeit eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen.

7. Für Lohnbedienstete,

7.1 die als Altersüberschreiter gemäß § 31 gelten,

7.2 die nur infolge Überschreitung des für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschriebenen Höchstalters nicht als Bundesbahnbeamte angestellt werden können oder konnten und

7.3 bei denen die Anstellung als Bundesbahnbeamter aus anderen von ihnen nicht verschuldeten Gründen nicht möglich ist oder war,

sind die in der Anlage 2 der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 bei den vergleichbaren Positionen vorgesehenen Bestimmungen über die Zuerkennung von Bezügen sinngemäß anzuwenden. Hiebei erhalten Lohnbedienstete der Lohngruppe 7 einen Lohn, der um 2 Lohnstufen höher ist als der vom Lohnbediensteten innegehabten Lohnstufe entspricht bzw. der bei erreichter Endlohnstufe, diesen um den doppelten letzten Vorrückungsbetrag übersteigt; in Fällen, in denen der Lohn nach Spalte 6 zuerkannt wird, ist dieser Lohn der vorher genannten Maßnahme zugrunde zu legen. Lohnbedienstete der Lohngruppen 1 bis 6 in Dienstverwendungen, für die keine vergleichbare Position in der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 enthalten ist, sind in die nächsthöhere Lohngruppe dann zu überstellen, wenn sie eine 12jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag zurückgelegt und ihrer Lohngruppe mindestens 7 Jahre zugehört haben; bei Lohnbediensteten der Lohngruppe 7 sind die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes sinngemäß anzuwenden, wenn sie eine 15jährige Zeit ab Vorrückungsstichtag zurückgelegt und ihrer Lohngruppe mindestens 8 Jahre zugehört haben.

(Anm.: Die Tabelle ist nicht darstellbar.)

ÜR: Art II; BGBl. Nr. 190/1972

Art II; BGBl. Nr. 630/1978

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008142

Dokumentnummer

NOR12093117

alte Dokumentnummer

N6195413935P

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