Anlage 1 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Anlage 1

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Allgemeine Erfordernisse für die Anstellung der Beamten.

(1) Für die Anstellung als Beamter ist erforderlich:

  1. a) ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 35 Jahren. Hiebei werden mit Unterbrechungen zurückgelegte Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundesbahnen bzw. deren Betriebsvorgängern zusammengezogen und bei Feststellung des Höchstalters mit in Anschlag gebracht, wenn diese Unterbrechungen nur auf eine vom Bediensteten nicht zu vertretende Ursache zurückzuführen waren;
  2. b) die österreichische Staatsbürgerschaft;
  3. c) ein einwandfreies Vorleben;
  4. d) die bahnbetriebsärztlich festgestellte Tauglichkeit für den betreffenden Dienstzweig, für den die Aufnahme vorgesehen ist;
  5. e) soweit vorgesehen, die bahnseits festgestellte Eignung für den betreffenden Dienstzweig.

(2) Ausgeschlossen von der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind:

  1. a) Personen, die auf Grund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind;
  2. b) Personen, die auf Grund eines Dienststraf(Disziplinar)erkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;
  3. c) Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.

(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. b sind mit Zustimmung des Bundeskanzleramtes möglich.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094926

alte Dokumentnummer

N6196320887S

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