Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
Anlage 1
------------
Allgemeine Erfordernisse für die Anstellung der Beamten.
(1) Für die Anstellung als Beamter ist erforderlich:
- a) ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 35 Jahren. Hiebei werden mit Unterbrechungen zurückgelegte Dienstzeiten bei den Österreichischen Bundesbahnen bzw. deren Betriebsvorgängern zusammengezogen und bei Feststellung des Höchstalters mit in Anschlag gebracht, wenn diese Unterbrechungen nur auf eine vom Bediensteten nicht zu vertretende Ursache zurückzuführen waren;
- b) die österreichische Staatsbürgerschaft;
- c) ein einwandfreies Vorleben;
- d) die bahnbetriebsärztlich festgestellte Tauglichkeit für den betreffenden Dienstzweig, für den die Aufnahme vorgesehen ist;
- e) soweit vorgesehen, die bahnseits festgestellte Eignung für den betreffenden Dienstzweig.
(2) Ausgeschlossen von der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind:
- a) Personen, die auf Grund einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zur Erlangung eines öffentlichen Amtes oder Dienstes unfähig sind;
- b) Personen, die auf Grund eines Dienststraf(Disziplinar)erkenntnisses aus einem öffentlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind;
- c) Personen, deren Handlungsfähigkeit aus einem anderen Grund als dem der Minderjährigkeit beschränkt ist.
(3) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 lit. b sind mit Zustimmung der Generaldirektion möglich.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12106745
alte Dokumentnummer
N6199226379J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
