vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Tunesien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.5.1967

Anlage 1

— ANHANG I

A – PLANMÄSSIGER FLUGLINIENVERKEHR

(1) Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt ist:

Punkte in Österreich nach einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Republik Tunesien.

(2) Die von der Regierung der Republik Tunesien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, Fluglinien, mit Ausnahme der Kabotage, in beiden Richtungen zu betreiben, wie in der Folge festgelegt ist:

Punkte in Tunesien nach einem oder mehreren Punkten im Hoheitsgebiet der Republik Österreich.

(3) Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragschließenden Teile nach einvernehmlicher Festlegung dieser Punkte durch die zuständigen Stellen angeflogen werden. Diese Festlegung wird durch diplomatischen Notenwechsel bestätigt.

B – NICHTPLANMÄSSIGE FLÜGE (CHARTER-PROGRAMME)

(1) Die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-Programme) in beiden Richtungen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile zu betreiben.

(2) Die von der Regierung der Republik Tunesien namhaft gemachten Fluglinienunternehmen haben das Recht, nichtplanmäßige Flüge (Charter-Programme) in beiden Richtungen zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragschließenden Teile zu betreiben.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2019

Gesetzesnummer

10011387

Dokumentnummer

NOR12147424

alte Dokumentnummer

N9196742427L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)