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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Philippinen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.6.1974

Anlage 1

— ANHANG

1. Flugstrecken, die von dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben sind:

Anfangspunkt

Zwischenpunkt

Endpunkt

Punkte darüber hinaus

Wien

Athen

Manila

Tokio

 

Istanbul

 

Sydney (ohne

 

Beirut

 

Verkehrsrechte)

 

Tel Aviv

 

 

 

Teheran

 

 

 

Karachi

 

 

 

Punkte in Indien

 

 

 

Bangkok

 

 

    

2. Flugstrecken, die von dem von der Regierung der Republik der Philippinen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen zu betreiben sind:

Anfangspunkt

Zwischenpunkt

Endpunkt

Punkte darüber hinaus

Manila

Bangkok

Wien

Zwei Punkte in

 

Punkte in

 

Europa, die

 

Indien

 

später namhaft zu

 

Karachi

 

machen sind.

 

Teheran

 

Ein Punkt in

 

Tel Aviv

 

Nordamerika, der

 

Beirut

 

später namhaft zu

 

Istanbul

 

machen ist.

 

Athen

 

 

    

3. Mit Ausnahme der Anfangs- und Endpunkte können die Punkte auf den Flugstrecken nach Wahl der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen auf einzelnen oder allen Flügen ausgelassen werden.

Schlagworte

Anfangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2019

Gesetzesnummer

10011464

Dokumentnummer

NOR12148343

alte Dokumentnummer

N9197443081L

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