Anlage 1
A N N E X
Abschnitt I:
A. Das/die von der Republik Österreich benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Bestimmungspunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte in Österreich | Beliebige Punkte | Punkte auf den Bahamas | Beliebige Punkte |
B. Das/die vom Commonwealth der Bahamas benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Ausgangspunkte: | Zwischenpunkte: | Bestimmungspunkte: | Punkte darüber hinaus: |
Punkte auf den Bahamas | Beliebige Punkte | Punkte in Österreich | Beliebige Punkte |
Abschnitt II:
Alle Zwischenlandepunkte und darüber hinausgehende Punkte können von den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei bedient werden, ohne dass Verkehrsrechte der Fünften Freiheit ausgeübt werden.
Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Abschnitt III:
Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen einzelne oder alle Flüge durchführen:
- (a) Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
- (b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Flugbetriebs kombinieren;
- (c) Zwischen- und Endpunkte gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge gemäß Artikel 2 (Absatz 4) bedienen, wobei Kabotagerechte ausgeschlossen sind;
- (d) die Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten weglassen;
- (e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf eines seiner anderen Luftfahrzeuge zu verlagern;
- (f) Zwischenlandungen an beliebigen Orten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien vornehmen;
- (g) Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Partei durchführen und
- (h) den Verkehr im einem Flugzeug zusammenzufassen, unabhängig davon, woher dieser Verkehr stammt.
Schlagworte
Zwischenpunkt
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Gesetzesnummer
20013179
Dokumentnummer
NOR40277896
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