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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Bahamas)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2026

Anlage 1

A N N E X

Abschnitt I:

A. Das/die von der Republik Österreich benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

Punkte auf den Bahamas

Beliebige Punkte

    

B. Das/die vom Commonwealth der Bahamas benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Ausgangspunkte:

Zwischenpunkte:

Bestimmungspunkte:

Punkte darüber hinaus:

Punkte auf den Bahamas

Beliebige Punkte

Punkte in Österreich

Beliebige Punkte

    

Abschnitt II:

Alle Zwischenlandepunkte und darüber hinausgehende Punkte können von den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei bedient werden, ohne dass Verkehrsrechte der Fünften Freiheit ausgeübt werden.

Die Ausübung der Verkehrsrechte der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Abschnitt III:

Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen einzelne oder alle Flüge durchführen:

  1. (a) Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
  2. (b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Flugbetriebs kombinieren;
  3. (c) Zwischen- und Endpunkte gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge gemäß Artikel 2 (Absatz 4) bedienen, wobei Kabotagerechte ausgeschlossen sind;
  4. (d) die Zwischenlandungen an einem oder mehreren Punkten weglassen;
  5. (e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf eines seiner anderen Luftfahrzeuge zu verlagern;
  6. (f) Zwischenlandungen an beliebigen Orten innerhalb oder außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsparteien vornehmen;
  7. (g) Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Partei durchführen und
  8. (h) den Verkehr im einem Flugzeug zusammenzufassen, unabhängig davon, woher dieser Verkehr stammt.

Schlagworte

Zwischenpunkt

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

20013179

Dokumentnummer

NOR40277896

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