Anlage 1
Anlage A
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LEHRPLAN DER HAUSHALTUNGSSCHULE
I. STUNDENTAFEL
(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen
Unterrichtsgegenstände)
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Pflichtgegenstände Wochen- Lvpfl.-
stunden Gruppe
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1 Religion ..................................... 2 (III)
2 Deutsch ...................................... 2 (I)
3 Englisch ..................................... 2 (I)
4 Staatsbürgerkunde ............................ 1 (III)
5 Berufskunde .................................. 1 III
6 Gesundheits- und Erziehungslehre ............. 3 III
7 Musik ........................................ 1 (V)
8 Rechnen und Elektronische Datenverarbeitung .. 2 II
9 Textverarbeitung ............................. 2 IV b
10 Ernährungslehre .............................. 1 III
11 Küchenführung und Servierkunde ............... 9 IV
12 Hauswirtschaftliche Betriebsführung .......... 3 IV
13 Textilverarbeitung und Werken:
Textilverarbeitung ........................... 7 V
Werken ....................................... 1 V a
14 Bewegung und Sport ........................... 2 (IV a)
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Gesamtwochenstundenzahl 37 1)
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Freigegenstände
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Servierkunde .................................... 2 IV
Textilverarbeitung .............................. 2 V
Werken .......................................... 1 V a
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Unverbindliche Übungen
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Chorgesang ...................................... 1 V
Aktuelle Fachgebiete ............................ 3 I-VI
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Förderunterricht *)
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Deutsch ......................................... 2 (I)
Englisch ........................................ 2 (I)
Rechnen und Elektronische Datenverarbeitung ..... 2 II
Textverarbeitung ................................ 2IV b
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- 1) Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind die im Hinblick auf die Gesamtwochenstundenzahl erforderlichen Abweichungen von den Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen zu treffen; siehe Abschnitt IIa.
*) Als Kurs für eine oder mehrere Klassen gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse insgesamt zweimal für eine Kursdauer von jeweils höchstens acht Wochen eingerichtet werden.
II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die Haushaltungsschule hat im Sinne der §§ 52 und 62 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes die Aufgabe, in einem einjährigen Bildungsgang die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Führung eines Haushaltes sowie zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten im Fremdenverkehr und in Sozialbetrieben befähigen.
IIa. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen sind in der Stundentafel die Wochenstunden der einzelnen Pflichtgegenstände so festzulegen, dass die Gesamtwochenstundenzahl der Ausbildung erreicht wird. Auf Basis eines pädagogischen Konzeptes und unter Beachtung des allgemeinen Bildungszieles sind die erforderlichen schulautonomen Abänderungen der Stundentafel nach folgenden besonderen Bestimmungen vorzunehmen:
- 1. Der Pflichtgegenstand "Religion" ist von der schulautonomen Gestaltung ausgenommen.
- 2. Ein Pflichtgegenstand mit bis zu vier Gesamtwochenstunden darf um höchstens eine Wochenstunde, ein Pflichtgegenstand mit mehr als vier Gesamtwochenstunden um höchstens zwei Wochenstunden
vermindert werden.
- 3. Kein Pflichtgegenstand darf zur Gänze entfallen.
Wird das Wochenstundenausmaß von Pflichtgegenständen verändert, so sind schulautonom jedenfalls die Bildungs- und Lehraufgabe und der Lehrstoff entsprechend zu adaptieren.
Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können Freigegenstände, unverbindliche Übungen sowie ein Förderunterricht vorgesehen werden und ein geändertes Wochenstundenausmaß in den im Lehrplan enthaltenen Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und Förderunterrichtsbereichen festgelegt werden.
Soweit im Rahmen der schulautonomen Lehrplanbestimmungen im Lehrplan nicht enthaltene Freigegenstände und unverbindliche Übungen geschaffen werden, haben die schulautonomen Lehrplanbestimmungen die Bildungs- und Lehraufgabe, den Lehrstoff und die didaktischen Grundsätze zu enthalten. Solche Freigegenstände und unverbindliche Übungen sind entsprechend ihrem Lehrstoffinhalt einem in der Stundentafel genannten Unterrichtsgegenstand zuzuordnen, wobei der Gegenstandsbezeichnung ein den konkreten Inhalt bezeichnender Zusatz angefügt werden kann.
Sofern durch schulautonome Lehrplanbestimmungen ein geändertes Stundenausmaß für im Lehrplan enthaltene Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen wird, können Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und didaktische Grundsätze schulautonom entsprechend adaptiert werden.
Bei der Erlassung der schulautonomen Lehrplanbestimmungen sind der zur Verfügung stehende Rahmen an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der räumlichen und der ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.
III. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT AN DER
HAUSHALTUNGSSCHULE
KATHOLISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 571/2003 idF BGBl. II Nr. 283/2004.
EVANGELISCHER RELIGIONSUNTERRICHT
Allgemeines Bildungsziel:
Der Evangelische Religionsunterricht hat in den Formen der Unterweisung und des Lehrgespräches das mitgebrachte Wissen zu ergänzen und durch eine Glaubens- und Lebenskunde zusammenzufassen.
Das Ringen um das wahre Verständnis der Gnade, um die Gestalt der Kirche und um das rechte Leben des Christen in der Auseinandersetzung mit den Fragen der Gegenwart ist zu vertiefen.
Die Besonderheit der Organisation des Evangelischen Religionsunterrichtes an diesen Schulen verlangt die Aufstellung von Themenkreisen, die in den unterschiedlich und wechselnd zusammengesetzten Unterrichtsgruppen frei variiert werden können. Im Normalfall sind in einem Schuljahr drei inhaltlich verschiedene Themenkreise zu behandeln.
Zu ihrer Erarbeitung sind Bibel und Kirchengesangbuch unentbehrlich.
Die Themen sind nach Schulart, Geschlecht und Altersstufe entsprechend abzuwandeln.
Lehrstoff:
- 1. Die Bibel. Das Wort Gottes an den Menschen.
- 2. Die Gemeinde Jesu Christi, eine bleibende Gemeinschaft.
- 3. Der Christ in der Welt.
IV. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN
DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE, AUFTEILUNG DES
LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SCHULSTUFEN, DIDAKTISCHE
GRUNDSÄTZE
A. PFLICHTGEGENSTÄNDE
DEUTSCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sich mündlich und schriftlich klar, einfach und richtig ausdrücken können. Er soll das Medium Sprache als Kommunikationsmittel in den verschiedenen Lebenslagen einsetzen können.
Er soll sprachliche Äußerungen, vor allem auch der Medien, kritisch beurteilen können, Interesse an guter Lektüre entwickeln und imstande sein, den Gehalt des Gelesenen zu erfassen und zu verarbeiten.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Mündliche Kommunikation:
Dialektfreies und grammatikalisch richtiges Sprechen über einfache Themen (Berichte über Erlebnisse, Beobachtungen und Arbeitsvorgänge;
Nacherzählung von kurzen Texten, einfache Zusammenfassung im Anschluß an Gelesenes; Berichte über Filme und Fernsehsendungen;
kritische Besprechung der Werbung in den verschiedenen Medien;
einfache Diskussion über Themen aus dem Lebensbereich der Schüler).
Sprachbetrachtung:
Wort- und Satzlehre, Grundregeln der Zeichensetzung, Funktion der Wörter im Satz, häufige Regelverstöße, Rechtschreibregeln.
Schriftliche Kommunikation:
Kommunikative Situation (Wer schreibt wem, was, in welcher Situation, mit welcher Absicht, zu welchem Zweck und in welcher Form").
Kurze Erzählungen, Berichte, Beschreibungen, Briefe, Stellungnahmen zu einfachen Fragen aus dem Erfahrungsbereich der Schüler sowie anhand von kleinen Dialogen, Werbeslogans, Inserate, kurze Protokolle, Lebenslauf, Stellenbewerbung, einfache Gesuche, Ausfüllen von Formularen (Anlegen einer Mustermappe).
Leseerziehung und Literaturkunde:
Sinngemäßes, die Wortbedeutung ausschöpfendes Lesen anhand von Beispielen aus der deutschsprachigen Literatur (unter besonderer Berücksichtigung der Literatur unseres Jahrhunderts, des österreichischen Schrifttums sowie der Kinder- und Jugendliteratur).
Didaktische Grundsätze:
Mündliche Kommunikation:
Es ist notwendig, auf die Vorbildung und das geistige Niveau der Schüler sowie auf die Forderungen des täglichen Lebens und des voraussichtlichen Berufslebens der Schüler Rücksicht zu nehmen.
Sprachbetrachtung:
Die Grammatik ist kein Selbstzweck; der Schüler soll lernen, Regelverstöße zu erkennen und zu beheben.
Dazu sollen regelmäßige einfache grammatische Übungen ebenso dienen wie die mündliche sprachkundliche Belehrung und die Sprechübungen.
Die Rechtschreibung soll in die Ganzheit des Deutsch-Unterrichtes eingebettet sein, wobei auf die verschiedenen Lerntypen der Schüler Bedacht zu nehmen ist. Darüber hinaus sind regelmäßig kurze schriftliche Übungen einzuschalten, die auf die Schwierigkeiten der deutschen Rechtschreibung und Zeichensetzung Bezug nehmen.
Schriftliche Kommunikation:
Die Themen schriftlicher Übungen sollen dem Können und den Interessen der Schüler angepaßt sein und den Erfordernissen unserer heutigen Gesellschaft entsprechen.
Es wird empfohlen, im Zusammenhang mit den Übungen im Schriftverkehr entsprechende Schriftstücke in einer Mappe zu sammeln, sodaß sie im Berufsleben als Musterstücke dienen können.
Leseerziehung und Literaturkunde:
Die Schüler sollen Texte unterschiedlicher Sorte und Qualität kennenlernen und zu kritischer Betrachtung erzogen werden.
Den Vorzug sollen Texte heimischer Dichter haben, wobei außer Leseproben auch ein bis zwei Werke exemplarisch für den Bildungswert eines guten Buches als Ganzheitslektüre behandelt werden sollen.
Der Lehrer soll die Lesefreudigkeit der Schüler wecken und auf den Besuch der Schulbibliothek und öffentlicher Bibliotheken verweisen. Es ist zielführend, an Beispielen der Kolportagelektüre und der Trivialliteratur deren negativen Wert aufzuzeigen und zum Vergleich mit guter Lektüre anzuregen.
Allgemeines:
Der Lehrstoff soll so ausgewählt werden, daß er auch als Querverbindung zu den anderen Fächern dienen kann.
Gemeinsame Filmbesuche, Schulfunk und Fernsehsendungen sollen in das Schulgeschehen einbezogen werden, um die Schüler zum richtigen Gebrauch der Massenmedien anzuleiten.
Kurze schriftliche Schul- und Hausübungen sollen den Unterrichtsertrag sichern.
Vier einstündige Schularbeiten.
ENGLISCH
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll gehörtes und gelesenes Englisch, das einzelne ihm unbekannte Wörter und unbekannte Wendungen enthält, verstehen. Er soll in Situationen des Alltags und in Standardsituationen des Fremdenverkehrs Gespräche führen können.
Der Schüler soll Muster von Schriftstücken des Alltags der jeweiligen Situation anpassen können.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Alltag:
Gesprächseinleitung.
Zeit, Wetter.
Beschreibung von Personen.
Einkäufe, Besorgungen; Mahlzeiten.
Verkehr, Telefon.
Fremdenverkehr:
Wegbeschreibung.
Restaurant.
Didaktische Grundsätze:
Hauptkriterium für die Lehrstoffauswahl ist der Beitrag zur Bewältigung häufiger kommunikativer Situationen.
Die Fertigkeit des sinngemäßen Verstehens aus dem Kontext bedarf intensiver Übung an Texten (Tonbandaufzeichnungen; Sachtexte, einfache Erzählungen), deren Gehalt an unbekannten Wörtern und Wendungen sowohl hinsichtlich ihrer Menge als auch hinsichtlich der einwandfreien Verständlichkeit von Schlüsselstellen sorgfältig ausgewählt wurden.
Die Wiederholung von Regeln der Aussprache, Grammatik und Rechtschreibung empfiehlt sich nur dort, wo sie einen Beitrag zur Behebung sinnstörender Fehler leisten kann.
Lieder und Rätsel sowie Rollenspiele und Sprachspiele wirken motivationsfördernd.
Drei einstündige Schularbeiten.
STAATSBÜRGERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die für das Verständnis des politischen und sozialen Lebens und zur Wahrnehmung der staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten erforderlichen Grundkenntnisse besitzen. Er soll die demokratischen Prinzipien bejahen.
Der Schüler soll andere Völker verstehen und anerkennen und zum eigenständigen Eintreten für den Frieden bereit sein.
Der Schüler soll die staatlichen Einrichtungen und Leistungen positiv bewerten.
Der Schüler soll die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die das persönliche und familiäre Leben unmittelbar beeinflussen, kennen.
Der Schüler soll motiviert werden, sich zu informieren, objektiv zu urteilen und verantwortungsbewußt zu handeln.
Lehrstoff (1 Wochenstunde):
Die Menschenrechte.
Die Bedeutung der staatlichen Einrichtungen und Leistungen für die einzelnen Staatsbürger.
Die Verfassung der Republik Österreich.
Die Staatsbürgerschaft.
Das demokratische Wahlrecht.
Bund, Land, Gemeinde, ihre wichtigsten Aufgaben und Leistungen, ihre Organe; sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Der Mensch als Person im Rechtssinn.
Die wichtigsten Bestimmungen aus dem Familien-, Sachen- und Vertragsrecht, Jugend- und Konsumentenschutz.
Der Aufbau der österreichischen Gerichtsbarkeit.
Didaktische Grundsätze:
Dem grundlegend persönlichkeitsbildenden Wert des Unterrichtsgegenstandes soll Rechnung getragen werden. Bei Divergenzen zwischen politischer Theorie und Praxis kommt der letzteren die größere Bedeutung zu. Der Unterricht soll lebensnah und gegenwartsbezogen gestaltet werden. Da im Mittelpunkt der Bildungs- und Lehraufgabe die politische Bildung steht, die vor allem durch Erleben erworben wird, kommt Diskussionen, Rollenspiel, Besuchen von Institutionen und Vorträgen auch schulfremder Personen große Bedeutung zu. Auch Fallbeispiele für die Arbeit in Gruppen oder die Diskussion sind nützlich.
Die Selbständigkeit der Schüler wird erhöht, wenn der Lehrer in Diskussionen durch Zwischenfragen dafür sorgt, daß kein Standpunkt und kein wesentliches Argument übersehen wird.
Auf die Verbindung mit dem Unterrichtsgegenstand „Berufskunde" soll Bedacht genommen werden.
BERUFSKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll über jene Kenntnisse des Berufslebens verfügen, die für seine eigene Berufsentscheidung relevant sind. Er soll die Bedeutung des privaten und beruflichen Bereiches für die Gesellschaft verstehen und eine positive Einstellung zur künftigen Berufsarbeit entwickeln. Der Schüler soll Berufsaussichten realistisch einschätzen können und einen Einblick in die Formen, Einrichtungen und Probleme der Arbeitswelt gewinnen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde):
Wege in den Beruf, insbesondere die duale Berufsausbildung.
Berufswahl, Hilfen bei der Berufswahl.
Berufsbilder ausgewählter Berufe.
Arbeitsleistung, Entgelt für die Arbeit (Lohnzettel), der Arbeitnehmer im Betrieb, Arbeitsumwelt, Arbeitsschutz (Berufskrankheiten, Unfallverhütung).
Der Dienstvertrag und seine Bestimmungen: Arbeitsvertragsrecht (besonders die arbeitsrechtlichen Bestimmungen für den Lehrling).
Arbeitnehmerschutz (Frauenarbeit - Mutterschutz).
Arbeitsverfassungsgesetz (Kollektivverträge, Betriebsrat), Behörden zur Durchsetzung der Rechte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeitsgericht.
Sozialversicherung.
Berufliche Interessensvertretungen, Sozialpartnerschaft.
Berufliche Fortbildungs- und Aufstiegsmöglichkeiten.
Entwicklungstendenzen der Arbeitswelt (neue Berufe im Dienstleistungssektor).
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht soll aktuell und lebensnah gestaltet werden. Er soll auf die Einsichten und Erfahrungen der Schüler sowie auf aktuelle Ereignisse eingehen und durch Exkursionen und Lehrausgänge lebendiger gestaltet werden. In diesem Zusammenhang wird besonders auch auf die Möglichkeiten schulbezogener Veranstaltungen hingewiesen. Eine enge Zusammenarbeit mit den Unterrichtsgegenständen „Staatsbürgerkunde" und „Gesundheits- und Erziehungslehre" ist empfehlenswert.
GESUNDHEITS-UND ERZIEHUNGSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll die Bedeutung der körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit für das Wohlergehen des einzelnen, der Familie und der Gesamtbevölkerung und der sich daraus ergebenden Verpflichtung des einzelnen gegenüber der Gemeinschaft erkennen.
Er soll Kenntnis über die erforderlichen Maßnahmen für eine gesunde Lebensführung und Körperpflege besitzen.
Der Schüler soll Unfallursachen erkennen und dadurch Unfälle verhüten helfen.
Er soll die Grundlagen der Ersten Hilfe und der Hauskrankenpflege anwenden können.
Der Schüler soll verantwortungsbewußt seiner Umwelt gegenüber handeln.
Er soll Achtung vor dem menschlichen Leben, eine verantwortungsbewußte Einstellung zur Sexualität und Schwangerschaft sowie Grundkenntnisse der Säuglingspflege besitzen.
Der Schüler soll die Entwicklungsphasen des Menschen und die entsprechenden Erziehungsmaßnahmen kennen.
Er soll zu verantwortungsbewußter und toleranter Haltung innerhalb der Gemeinschaft fähig sein und seine eigenen Lebensprobleme leichter lösen können.
Er soll eine realistische Einstellung zur Arbeitswelt haben.
Lehrstoff (3 Wochenstunden):
Die Entwicklungsphasen des Menschen unter Berücksichtigung entsprechender Erziehungsmaßnahmen.
Anlage und Umwelt als Grundlagen der Persönlichkeit.
Zwischenmenschliche Beziehungen: Schul-, Lern-, Freizeitgemeinschaft, Kameradschaft, Freundschaft, Partnerschaft, Ehe, Familie, Beruf.
Konfliktbewältigung.
Techniken des Lernens.
Organsysteme (Bau, Funktion und Veränderungen im Laufe des Lebens):
Knochensystem, Muskelsystem, Blutkreislaufsystem, Lymphgefäßsystem, Atmungssystem, Verdauungssystem, Harnsystem, Nervensystem, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane).
Richtlinien und Hinweise für eine gesunde Lebensführung.
Hauskrankenpflege, Hausapotheke, „Erste Hilfe", Unfallverhütung, öffentliche Gesundheitsvorsorge.
Schwangerschaft, Geburt, Säuglingspflege.
Sexualerziehung.
Umweltschutz (Themenbereiche Luft, Wasser, Energie, Chemikalien, Abfall).
Verkehrserziehung.
Didaktische Grundsätze:
Für die Vermittlung praktischer Kenntnisse ist es zweckmäßig, Anschauungsmittel in praktischen Vorführungen und Übungen einzusetzen, besonders im Bereich der Säuglings- und Krankenpflege sowie der Ersten Hilfe.
Kenntnisse der Medizin und Psychologie sollen den Schülern so weit vermittelt werden, daß sie ihnen einerseits eine Hilfe für die Bewältigung der eigenen Lebensprobleme und andererseits einen ersten Einblick in die Aufgabenbereiche der Sozial- und Pflegeberufe bieten. Psychologische, pädagogische und medizinische Fachausdrücke sollen nur im unbedingt notwendigen Ausmaß verwendet werden.
Der Besuch von Einrichtungen des Sozial- und Wohlfahrtswesens wird empfohlen.
Es ist sinnvoll, zu den einschlägigen Unterrichtsgegenständen Querverbindungen herzustellen.
MUSIK
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Musikerziehung kommt im Hinblick auf die Entfaltung der Gesamtpersönlichkeit des Schülers maßgebliche Bedeutung zu.
Der junge Mensch soll Musik als wesentlichen Teil seiner Existenz und Erweiterung seiner Erlebniswelt empfinden, die ihm hilft, den Zugang zur Kunst zu erschließen.
Der Schüler soll gemeinsames Musizieren als eine Möglichkeit aktiver Freizeitgestaltung erleben, die Toleranz und soziales Verhalten fördert.
Der Schüler soll durch bewußtes Hören befähigt werden, sich kritisch mit dem Musikangebot auseinanderzusetzen und sich durch die Kenntnis der Vielfalt der musikalischen Erscheinungsformen ein eigenständiges Urteil über die ihn umgebende Musik zu bilden.
Er soll die Bedeutung der Musik und die Stellung des Musikers innerhalb der gesamten Breite der Kultur in Vergangenheit und Gegenwart und den Anteil Österreichs in seiner Eigenständigkeit erkennen und würdigen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde):
Musizieren und Gestalten:
Stimmbildung und Sprechpflege.
Ein- und mehrstimmige Lieder aus Volks-, Kunst- und Popularmusik mit und ohne Instrumentalbegleitung.
Klangexperimente, Improvisation und schöpferisches Gestalten unter Nutzung vokaler und instrumentaler Möglichkeiten.
Bewegungsgestaltung sowie einfache Volks- und Gesellschaftstänze.
Musikkunde:
Grundbegriffe vokaler und instrumentaler Klangkörper (menschliche Stimme und Musikinstrumente).
Möglichkeiten der Erzeugung, Aufzeichnung und Wiedergabe von Musik.
Werkbetrachtung und Werkinterpretation:
Einfache formale Prinzipien (Wiederholung, Gegensatz, Wiederkehr, Veränderung, Spannung und Lösung) in verschiedenen Arten historischer und zeitgenössischer Musik.
Deutungsmöglichkeiten von Musik (zB Wort-Ton-Beziehung, Tonmalerei).
Mitverfolgen von Musik in einfachen Notationsformen.
Musik und Gesellschaft:
Musik und Musiker in ihrem jeweiligen politischen, sozialen und kulturellen Umfeld.
Vermarktung von Musik in Vergangenheit und Gegenwart.
Mißbrauch von Musik (zB akustische Reizüberflutung, Musikberieselung).
Didaktische Grundsätze:
Der vorliegende Lehrplan ist grundsätzlich als Rahmenlehrplan zu verstehen. Das Stoffangebot dient dazu, individuelle Schwerpunkte setzen zu können.
Im Mittelpunkt des Unterrichts steht das musikalische Handeln, wobei dem Lied besondere Bedeutung zukommt. Von diesem Unterrichtsprinzip ausgehend sind die angeführten Lerninhalte (Musizieren und Gestalten, Musikkunde, Werkbetrachtung und Werkinterpretation, Musik und Gesellschaft) möglichst miteinander zu verbinden.
Musizieren und Gestalten:
Stimmbildung und Sprechpflege sollen in Verbindung mit dem Lied stehen. Dabei sollen Mängel (Schreien, falsche Atmung, schlechte Textaussprache ua.) erkannt und nach Möglichkeit behoben werden.
Unerläßlich ist das Beispiel des Lehrers.
Bei der Liedauswahl soll sich der Lehrer auch am Lebens- und Interessensbereich der Schüler orientieren.
Eine angemessene Anzahl von Liedern soll auswendig gesungen werden.
Um das schöpferische Gestalten in allen Bereichen der Musikerziehung zu berücksichtigen, sollen alle vokalen und instrumentalen Möglichkeiten genützt werden. Um den Schülern einen weiteren Zugang zur Musik und ein individuelles Körperbewußtsein zu erschließen, soll in der Bewegungs- und Tanzerziehung dem Bewegungs- und Ausdrucksbedürfnis der Schüler in Verbindung mit Musik entsprochen werden. Bewegungs- und Tanzerziehung ist nicht mit Tanzunterricht im eigentlichen Sinn zu verwechseln. Es wird empfohlen, Querverbindungen zum Unterrichtsgegenstand „Leibesübungen" herzustellen.
Musikkunde:
Die Musikkunde soll stets von der praktischen Erfahrung ausgehen und in engem Zusammenhang mit dem Sing- und Spielgut und mit der Hörerziehung erarbeitet werden.
Aufnahmetechnisches Experimentieren und Tonbandmontagen können in den Unterricht einbezogen werden.
Werkbetrachtung und Werkinterpretation:
Das Erfassen einfacher formaler Prinzipien dient der Werkbetrachtung; diese sollte immer im Zusammenhang mit der Hörerziehung erfolgen.
Bewußtes Hören soll als Hilfe bei der Konfrontation mit der zunehmenden Reizüberflutung eingesetzt werden.
Theater- und Konzertbesuche können den Unterricht in wertvoller Weise beleben.
Musik und Gesellschaft:
Die Entwicklung der Musik und ihre gesellschaftliche Funktion soll an charakteristischen Beispielen aufgezeigt werden.
Leben, historisches Umfeld und Werke einzelner Komponisten sollen in altersgemäßer Form vermittelt werden.
Wichtiger als die Zahl der Werke ist die sorgfältige Auswahl der Hörbeispiele.
RECHNEN UND ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll in der Lage sein, die in Wirtschaft und Haushalt vorkommenden Berechnungen durchzuführen.
Der Schüler soll die Geräte der elektronischen Datenverarbeitung sowie die Arbeitsweise von Datenverarbeitungsanlagen und die Einsatzmöglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung kennen.
Der Schüler soll mit EDV-Geräten arbeiten können.
Der Schüler soll die Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung in der Berufswelt und in der Gesellschaft verstehen und mit den ergonomischen Problemen vertraut sein.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Rechnen:
Grundrechnungsarten, Bruchrechnen.
Rechnen mit kaufmännischen Rechnern.
Maße und Gewichte und Berücksichtigung der elektrischen Maße;
Schlußrechnung; Prozent- und Zinsenrechnung; Nährwertberechnung;
Preisberechnung; lineare Gleichung;
Berechnung einfacher Flächen und Körper.
Elektronische Datenverarbeitung:
Hardware:
Arten und Aufbau elektronischer Datenverarbeitungsanlagen.
Datenträger.
Software:
Mathematische und logische Voraussetzungen.
Aufgaben der Betriebssysteme und Hilfsprogramme, Anwenderprogramme, Programmpakete und Programmiersprachen.
Operating:
Zentraleinheit, On-Line- und Off-Line-Peripherie.
Datenfernverarbeitung.
Datensicherung, Datenschutz, Ergonomie.
Praktischer Einsatz von Computer und Drucker; Grundkommandos des Betriebssystems.
Gesellschaftliche Aspekte:
Bedeutung der elektronischen Datenverarbeitung in der Berufswelt und in der Gesellschaft.
Didaktische Grundsätze:
Rechnen:
Elektronische Taschenrechner sollen von Beginn an eingesetzt werden. Der Überprüfung der Plausibilität durch Ergebnisschätzung kommt jedoch dabei große Bedeutung zu. Zu diesem Zweck sollen auch Übungen im Kopfrechnen durchgeführt werden.
Es empfiehlt sich, bei der Erstellung von Übungsaufgaben praxisnahe Beispiele, vor allem wirtschaftlichen und hauswirtschaftlichen Inhalts, zu wählen.
Der Unterricht soll den Wert der Planung und der Exaktheit von Berechnungen in Haushalt und Wirtschaft und die volkswirtschaftliche Aufgabe und Verantwortung der im Haushalt und im Betrieb tätigen Personen betonen.
Elektronische Datenverarbeitung:
Die Lehrstoffangaben sind nicht so zu verstehen, daß sie in der angeführten Reihenfolge behandelt werden müssen; vielmehr sollten nach Möglichkeit einzelne Kapitel parallel behandelt werden, um dem Schüler so rasch wie möglich ein unmittelbares Erfolgserlebnis zu vermitteln und damit seine Motivation zu fördern.
Die theoretischen Grundlagen der EDV sind durch praktische Übungen zu ergänzen.
Die Einführung in das Betriebssystem soll nur so weit erfolgen, als dieses für die Bedienung des Computers erforderlich ist. Allerdings sollen die Funktionen des Formatierens von Disketten, des Kopierens von Programmen und Dateien sowie das Löschen von Dateien geübt werden.
Die vorhandenen Programme sollen so angewendet werden, daß die grundlegenden Funktionen beherrscht, die speziellen Funktionen jedoch nur exemplarisch erläutert werden.
Der Unterricht kann geblockt werden.
Wenn für die praktische Arbeit keine entsprechende Ausstattung an der Schule zur Verfügung steht, kann der Unterricht auch disloziert durchgeführt werden.
Vier einstündige Schularbeiten.
TEXTVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll zur sprachlich richtigen und fehlerfreien Herstellung von Schriftstücken der Wirtschaft, der Verwaltung und des persönlichen Bereiches unter praxisgemäßem Einsatz der dazu erforderlichen Sachmittel befähigt sein.
Maschinschreiben:
Der Schüler soll die Tastatur nach dem 10-Finger-Tast-System beherrschen und alle notwendigen Einrichtungen moderner Schreibmaschinen kennenlernen. Er soll im Abschreiben bis zu 120 Nettoanschläge/Minute und beim Schreiben nach Diktat bis zu 35 Silben/Minute erzielen. Außerdem soll der Schüler in der Lage sein, alle Arten von Schriftstücken nach den geltenden ÖNORMEN zu gestalten.
Phonotypie:
Der Schüler soll zum rationellen Arbeiten mit dem Diktiergerät erzogen und befähigt werden, Phonogramme wortgetreu und normgerecht maschinschriftlich zu übertragen. Er soll Einblick in die Grundfunktionen der computerunterstützten Textverarbeitung gewinnen.
Computerunterstützte Textverarbeitung (CTV):
Der Schüler soll die Grundfunktionen eines Textprogrammes beherrschen und Texte erstellen können.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Maschinschreiben und Phonotypie:
Tastenfeld nach dem 10-Finger-Tast-System einschließlich der Ziffern und Zeichen sowie der Hervorhebungsarten nach den Richtlinien für Maschinschreiben (ÖNORM A 1080), Tabulatoreinsatz, Schreiben mit einer Geschwindigkeit bis zu 120 Nettoanschlägen/Minute (35 Silben/Minute), Briefe ohne Vordruck und Gestaltung ungenormter kaufmännischer Schriftstücke nach ungegliederten Vorlagen, nach Ansage und nach Tonträger (entsprechend den „Richtlinien für Phonotypie").
Computerunterstützte Textverarbeitung:
Einsatzmöglichkeiten der CTV.
Anlegen, Bearbeiten, Speichern und Ausdrucken von einfachen Texten.
Didaktische Grundsätze:
Das Gesamtlehrziel kann nur stufenweise und unter Bedachtnahme auf die Fortschritte in den einzelnen Teilbereichen erzielt werden. Während der gesamten Ausbildung im Maschinschreiben sind die Schüler unbedingt zum Tastschreiben anzuhalten. Besonderes Augenmerk soll auf selbständiges Arbeiten und auf die korrekte Ausführung der Schriftstücke und deren Verwendbarkeit in der Praxis gelegt werden.
In der Gestaltung der Querverbindung zum Unterrichtsgegenstand Deutsch bilden insbesondere Übungen zur Rechtschreibung, zur Erweiterung des Wortschatzes (inklusive Fremdwörter aus dem Bereich der Wirtschaft) und zur Zeichensetzung die Schwerpunkte.
Zur Vermittlung von Einsichten in Funktionsabläufe technischer und organisatorischer Art sollten Lehrausgänge und Exkursionen durchgeführt werden.
Wenn für die praktische Arbeit keine entsprechende Ausstattung an der Schule zur Verfügung steht, kann der Unterricht auch disloziert -
auch in Blockform - durchgeführt werden.
ERNÄHRUNGSLEHRE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll für die Bedeutung der richtigen Ernährung im Hinblick auf die Erhaltung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit des Menschen Verständnis aufbringen.
Er soll Wissen über zeitgemäße Ernährungsformen erwerben.
Der Schüler soll die persönliche Verantwortung, die er im Hinblick auf die Volksgesundheit und das richtige Konsumverhalten trägt, erkennen und pflegen.
Lehrstoff (1 Wochenstunde):
Bedeutung der Ernährung.
Inhaltsstoffe der Nahrung.
Nährstoffbedarf und Richtlinien für eine gesunde Kost unter Berücksichtigung der einzelnen Alters- und Berufsgruppen.
Zusammenhang zwischen Ernährung - Gesundheit - Leistungsfähigkeit.
Ernährungsfehler.
Nähr- und Wirkstoffe.
Nahrungs-, Würz- und Genußmittel: Herkunft, Arten, Handelssorten, Eigenschaften, Einkauf und Lagerung.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht soll nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungswissenschaft unter Berücksichtigung bereits erworbener Kenntnisse gestaltet werden.
Jede Möglichkeit zu Querverbindungen zu anderen Unterrichtsgegenständen soll genützt werden.
Zur lebendigen Darbietung der Lehrinhalte dienen Anschauungsmittel, einfache Versuche und gezielter Einsatz von Lehrausgängen bzw. Exkursionen.
KÜCHENFÜHRUNG UND SERVIERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll sichere Kenntnisse und Fertigkeiten in der selbständigen Herstellung von Speisen und Getränken für den Haushalt und gastgewerblichen Betrieb, für Gesunde und Kranke, unter Anwendung ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse erwerben.
Er soll im zielbewußten Einkauf, in der sorgfältigen Lagerhaltung und in den Konservierungsverfahren von Lebensmitteln und Speisen geschult sein.
Der Schüler soll die im Fachgebiet verwendeten Einrichtungen, Geräte und Maschinen funktionsgerecht und rationell handhaben und instandhalten können.
Er soll rationelle Arbeitsplanung und ergonomische Arbeitsgestaltung eigenständig umsetzen können.
Er soll die Fähigkeit erwerben, Arbeitsabläufe nach arbeitstechnischen Prinzipien sinnvoll zu koordinieren und zu beurteilen.
Der Schüler soll die für den Haushalt und gastgewerblichen Betrieb erforderlichen grundlegenden Servierkenntnisse besitzen.
Er soll gepflegte Tisch- und Eßkultur als Ausdruck kultivierter Lebensführung anwenden können.
Der Schüler soll die einschlägigen Sicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und beachten.
Lehrstoff (9 Wochenstunden):
Hygiene im Küchen- und Servierbereich. Arbeitskleidung. Unfallverhütung.
Küchenführung:
Planvoller Einkauf unter Berücksichtigung marktwirtschaftlicher Aspekte.
Lagerhaltung der Lebensmittel und Führung einer Lagerkartei.
Wareneinsatzberechnungen von Einzelspeisen und Speisenfolgen.
Beherrschung der Grundzubereitungs- und Garmachungsarten von Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse.
Beherrschung der Grundrezepte und Grundzubereitungsarten der Teige.
Herstellen von alkoholfreien Getränken.
Sachgemäße Handhabung, gezielter Einsatz und Wartung der Küchengeräte und -maschinen.
Schnellküche.
Verwendung von Halbfabrikaten.
Konservierungsmöglichkeiten.
Kostformen angepaßt an Alter, Gesundheitszustand und Tätigkeit.
Zusammenstellen von Speisenfolgen und Mengen.
Erstellen von Organisationsdiagrammen und Arbeitsablauflisten.
Pflege der Küche und des Kücheninventars.
Servierkunde:
Das Verhalten als Gast und Gastgeber.
Anforderungen an den Servierenden.
Kenntnisse über Servier- und Tischinventar und deren Handhabung und Pflege.
Servierregeln.
Tischdecken und Servieren für verschiedene Mahlzeiten (Speisen und Getränke) und Gelegenheiten.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht soll nach volkswirtschaftlichen Überlegungen sowie nach den Erkenntnissen der modernen Ernährungswissenschaft unter Berücksichtigung regionaler, wirtschaftlicher und sozialer Gegebenheiten sowie familiärer Lebensgewohnheiten der Schüler möglichst lebensnah gestaltet werden.
Ein Hinweis auf die Verwendung heimischer Erzeugnisse ist angebracht.
Die verantwortungsvolle Tätigkeit der den Haushalt führenden Personen als Konsumenten und Produzenten wird am besten an praktischen Beispielen deutlich zu machen sein.
Die gebräuchlichsten von der Normalkost abweichenden Kostformen können nur exemplarisch behandelt werden.
Für die Einübung grundlegender Handfertigkeiten und Arbeitsmethoden empfiehlt sich der Einsatz arbeitsunterrichtlicher Programme (gleichzeitiges intensives, zeitsparendes und alle Schüler der Gruppe aktivierendes Üben des gleichen oder ähnlichen Arbeitsvorganges als Teil eines Gesamtprogrammes).
Die - mehrstündigen - Lehreinheiten bestehen aus Vorbesprechung, Kochen, Servieren und Nachbesprechung.
Der detaillierte Wareneinsatz pro Speise ist in jeder Kocheinheit von einem Schüler zu berechnen, vom Lehrer auf die Richtigkeit hin zu überprüfen und in einer Mappe gesammelt zu hinterlegen.
Zur Veranschaulichung des Unterrichts dienen vor allem auch Lehrausgänge und Exkursionen.
Der Unterricht soll mit den Unterrichtsgegenständen „Ernährungslehre", „Gesundheitslehre und Erziehungslehre",
„Hauswirtschaftliche Betriebsführung" und „Rechnen und Elektronische Datenverarbeitung" koordiniert werden.
HAUSWIRTSCHAFTLICHE BETRIEBSFÜHRUNG
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll Kenntnisse über die funktionsgerechte und ästhetische Gestaltung sowie die rationelle Führung und sachgemäße Pflege eines Haushaltes und hauwirtschaftlichen Betriebes besitzen.
Er soll Geräte und Maschinen energiesparend einsetzen können.
Der Schüler soll sich seiner Verantwortung als kritischer Konsument bewußt sein.
Lehrstoff (3 Wochenstunden):
Der Wohn- und Wirtschaftsbereich:
Ausstattung und Einrichtung von Räumen.
Kriterien für die Auswahl von Materialien und Einrichtungsgegenständen nach Funktion, Wirtschaftlichkeit und Ästhetik.
Energieversorgung und Energiesparmaßnahmen.
Wohnungsplanung.
Einkauf, Handhabung und Pflege der Geräte und Maschinen im Wohn- und Wirtschaftsbereich.
Pflege von Räumen - Pflegearbeiten und sachgemäße Handhabung zweckentsprechender Geräte und Maschinen und umweltbewußter Reinigungsmitteleinsatz.
Rationelle Arbeitstechniken: Einteilung - Durchführung.
Pflege und Reinigung von Wäsche, Bekleidung und von sonstigen Heimtextilien.
Gartenbetreuung; Behandlung von Zimmerpflanzen und Schnittblumen.
Umweltbewußte Haushaltsführung.
Unfallverhütung.
Didaktische Grundsätze:
Die Fachtheorie soll durch praktische Übungen ergänzt werden, in denen rationelle und betriebsgerechte Arbeitsverfahren angewandt werden.
In Verbindung mit der praktischen Arbeit ist eine kurze Vorbesprechung und eine auf das Arbeitsgeschehen bezogene Nachbesprechung erforderlich, wobei besonderer Wert auf Beurteilung der Reinigungsmittel, Geräte, des Arbeitsverfahrens, der Arbeitszeit und des Arbeitsergebnisses zu legen sein wird.
Zur rationellen Führung des Unterrichtes sind arbeitsunterrichtliche Programme empfehlenswert.
Auf Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen ist bei jeder Gelegenheit hinzuweisen.
Facheinschlägige Lehrausgänge bzw. Exkursionen dienen der Veranschaulichung des Unterrichtes.
TEXTILVERARBEITUNG UND WERKEN
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll einfache Kleidungsstücke unter Beachtung sparsamer Materialverwendung und zeitsparender, exakter Abeitsformen fach-, material- und funktionsgerecht nähen können.
Er soll über die gebräuchlichsten Textilien und deren Behandlung Bescheid wissen.
Der Schüler soll geschmackvolle Gebrauchs- und Ziergegenstände für Familie und Heim anfertigen können.
Der Schüler soll Freude an gestaltender Arbeit empfinden und Textilverarbeitung und Werken als eine Möglichkeit aktiver Freizeitgestaltung erleben.
Lehrstoff:
Textilverarbeitung (7 Wochenstunden):
Werkstücke (mindestens vier) aus leicht zu verarbeitenden Materialien (Kinderkleidung, Kleidung für den Eigenbedarf aus den Bereichen der Tageskleidung, Sport- und Freizeit-, Berufsbekleidung).
Abnehmen der Schnitte von Schnittmusterbogen bzw. Verwendung von Schnittschablonen; gegebenenfalls Erstellen einfacher Schnitte.
Faserrohstoffe, Faden- und Flächenerzeugung, Veredelungsmaßnahmen und daraus sich ergebende Stoffeigenschaften, wichtige handelsübliche Materialien.
Werken (1 Wochenstunde):
Schmuck für die Feste im Jahreskreis und in der Familie, einfaches Kinderspielzeug, Zier- und Gebrauchsgegenstände aus modernen Werkstoffen.
Didaktische Grundsätze:
Eine gezielte Vorbereitung der einzelnen Werkstücke ist notwendig. Vor Inangriffnahme der entsprechenden Werkstücke sind technische Übungen erforderlich.
Die Textilkunde soll stets in Verbindung mit dem praktischen Unterricht stehen und Art, Qualität und Verwendungsmöglichkeit des Materials in möglichst anschaulicher Weise darstellen.
Es wird empfohlen, die technischen Übungen, die fach- und textilkundlichen Aufzeichnungen, die Schnitte und Schnittschablonen sowie Arbeitsunterlagen für Werken in eine Sammelmappe einzuordnen.
BEWEGUNG UND SPORT
Siehe die Verordnung BGBl. Nr. 37/1989 in der jeweils geltenden Fassung.
B. FREIGEGENSTÄNDE
SERVIERKUNDE
Bildungs- und Lehraufgabe:
Der Schüler soll in Ergänzung zu den im Unterrichtsgegenstand „Kochen und Servieren" erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten in der Lage sein, selbständig umfangreichere Servicearbeiten im Gastgewerbe und in Sozialbetrieben durchzuführen.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Servier- und Tischinventar, Handhabung, Pflege.
Fachgerechtes, rationelles Tischdecken, Mise-en-place.
Tisch- und Raumgestaltung für verschiedene Anlässe im Betrieb.
Die bekanntesten Spezialgedecke.
International übliche Servierarten und ihre praktische Anwendung.
Grundlagen der Getränkekunde, Getränkeservice, Kaffeehausservice, Buffet.
Gestaltung von Menü- und Getränkekarten für den Betrieb.
Didaktische Grundsätze:
Die Ausbildung soll in praxisnaher Form nach Möglichkeit als Serviereinsatz bei der Bewirtung von Gästen erfolgen.
Die Fachtheorie soll so anschaulich wie möglich dargeboten werden, wobei facheinschlägige Exkursionen eine gute Ergänzung sind. Auf rationelles Arbeiten ist größter Wert zu legen.
TEXTILVERARBEITUNG
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:
Wie beim entsprechenden Pflichtgegenstand.
Lehrstoff (2 Wochenstunden):
Varianten der Werkstücke des entsprechenden Pflichtgegenstandes.
WERKEN
Bildungs- und Lehraufgabe, didaktische Grundsätze:
Wie beim entsprechenden Pflichtgegenstand.
Lehrstoff (1 Wochenstunde):
Varianten der Werkstücke des entsprechenden Pflichtgegenstandes.
C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN
CHORGESANG
1 Wochenstunde:
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:
Singen geeigneter Chorsätze aus folgenden Gebieten:
Österreichisches und ausländisches Volkslied, Jugendlied, Kanon, Gregorianik und mehrstimmige originale Chormusik aus allen Epochen.
Fallweise Einbeziehung von Instrumenten, nach Möglichkeit auch der gesamten Instrumentalspielgruppe der Schule.
Vorbereitung auf die Mitwirkung bei Festen und Feiern der Schule und auf eine allfällige Übernahme der Aufgaben eines Kirchenchores für die Schülergottesdienste.
AKTUELLE FACHGEBIETE
3 Wochenstunden:
Bildungs- und Lehraufgabe:
Vermittlung grundlegender oder ergänzender Kenntnisse beziehungsweise praktischer Fertigkeiten in bestimmten, der Allgemeinbildung und Berufsausbildung dienenden Fachgebieten.
Didaktische Grundsätze:
Der Unterricht ist so zu führen, daß der Schüler in möglichst seminaristischer Form zu selbständiger Arbeit angeleitet wird. Im Falle eines praktischen Unterrichts ist eine Tätigkeit in Gruppen anzustreben.
D. FÖRDERUNTERRICHT
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff, didaktische Grundsätze:
Ziel des Förderunterrichtes ist die Wiederholung und Einübung des vorauszusetzenden oder des im Unterricht des betreffenden Pflichtgegenstandes durchgenommenen Lehrstoffs für Schüler, die vorübergehend von einem Leistungsabfall betroffen oder bedroht sind, wobei von der Voraussetzung auszugehen ist, daß es sich um geeignete und leistungswillige Schüler handelt.
Der Förderunterricht darf grundsätzlich nicht zur Ausweitung, Ergänzung oder Vertiefung des Unterrichtes in dem betreffenden Pflichtgegenstand verwendet werden.
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