Anlage 1 Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2007

Anlage 1

— (Übersetzung)

ANLAGE I

DER WELT-ANTI-DOPING-CODE

DIE VERBOTSLISTE 2005

INTERNATIONALER STANDARD

Der offizielle Wortlaut der Verbotsliste wird von der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) weitergeführt und in englischer und französischer Sprache veröffentlicht. Bei Unstimmigkeiten zwischen der englischen und französischen Fassung ist die englische Fassung maßgebend.

Diese Liste tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

DIE VERBOTSLISTE 2005

WELT-ANTI-DOPING-CODE

Inkrafttreten: 1. Januar 2005

Die Anwendung jedes Arzneimittels soll auf medizinisch begründete Indikationen beschränkt werden.

WIRKSTOFFE UND METHODEN, DIE ZU ALLEN ZEITEN (IN UND AUSSERHALB VON WETTKÄMPFEN) VERBOTEN SIND

 

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S1. ANABOLE WIRKSTOFFE

Anabole Wirkstoffe sind verboten.

1. Anabol-androgene Steroide (AAS)

  1. a) Exogene1 AAS, einschließlich

18-Alpha-homo-17-beta-hydroxyestr-4-en-3-on; Bolasteron; Boldenon; Boldion; Calusteron; lostebol; Danazol; Dehydrochlormethyltestosteron; Delta-1-androsten-3,17-dion; Delta-1-Androstendiol; Delta-1-dihydrotestosteron; Drostanolon; Ethylestrenol; Fluoxymesteron; Formebolon; Furazabol; Gestrinon; 4-Hydroxytestosteron; 4-Hydroxy-19-nortestosteron; Mestanolon; Mesterolon; Metenolon; Methandienon; Methandriol; Methyldienolon; Methyltrienolon; Methyltestosteron; Miboleron; Nandrolon; 19-Norandrostendiol; 19-Norandrostendion; Norbolethon; Norclostebol; Norethandrolon; Oxabolon; Oxandrolon; Oxymesteron; Oxymetholon; Quinbolon; Stanozolol; Stenbolon; Tetrahydrogestrinon; Trenbolon und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

  1. b) Endogene2 AAS:

Androstendiol (Androst-5-en-3-beta,17-beta-diol); Androstendion (Androst-4-en-3,17-dion); Dehydroepiandrosteron (DHEA); Dihydrotestosteron; Testosteron und die folgenden Metaboliten und Isomere: 5-Alpha-androstan-3-alpha,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-alpha,17-beta-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-alpha-diol; 5-Alpha-androstan-3-beta,17-beta-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-4-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-4-en-3-beta,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-alpha-diol; Androst-5-en-3-alpha,17-beta-diol; Androst-5-en-3-beta,17-alpha-diol; 4-Androstendiol (Androst-4-en-3-beta,17-beta-diol); 5-Androstendion (Androst-5-en-3,17-dion); Epi-dihydrotestosteron; 3-Alpha-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 3-Beta-hydroxy-5-alpha-androstan-17-on; 19-Norandrosteron; 19-Noretiocholanolon.

Kann ein verbotener Wirkstoff (wie oben aufgeführt) vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden, so nimmt man von einer Probe an, dass sie diesen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder jegliches sonstige relevante Verhältnis in der Probe des Athleten derart vom beim Menschen anzutreffenden Normbereich abweicht, dass es unwahrscheinlich ist, dass die Konzentration beziehungsweise das Verhältnis mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist. Von einer Probe wird in einem derartigen Fall nicht angenommen, dass sie einen verbotenen Wirkstoff enthält, wenn der Athlet nachweist, dass die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten oder Marker und/oder das relevante Verhältnis in der Probe des Athleten einem physiologischen oder pathologischen Zustand zuzuschreiben ist. In allen Fällen und bei jeder Konzentration wird das Labor ein von der Norm abweichendes Ergebnis melden, wenn es auf der Grundlage einer zuverlässigen Analysemethode zeigen kann, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist.

Ist das Laborergebnis nicht schlüssig und wird keine im vorherigen Absatz beschriebene Konzentration gefunden, so führt die zuständige Anti-Doping-Organisation eine weitere Untersuchung durch, wenn es, etwa durch einen Vergleich mit Referenzsteroidprofilen, ernst zu nehmende Anzeichen für eine mögliche Anwendung eines verbotenen Wirkstoffs gibt.

Hat das Labor ein größeres T/E-Verhältnis (Verhältnis der Konzentration von Testosteron zu Epitestosteron) im Urin als vier (4) zu eins (1) gemeldet, so ist eine weitere Untersuchung zwingend, um festzustellen, ob das Verhältnis auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen ist, es sei denn, das Labor meldet ein von der Norm abweichendes Ergebnis, das auf einer zuverlässigen analytischen Methode beruht und das zeigt, dass der verbotene Wirkstoff exogenen Ursprungs ist.

Im Fall einer Untersuchung bezieht diese eine Bewertung früherer und/oder nachfolgender Kontrollen ein. Sind frühere Kontrollen nicht verfügbar, so ist der Athlet über einen Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unangekündigt zu kontrollieren.

Arbeitet ein Athlet bei den Untersuchungen nicht mit, so wird angenommen, dass die Probe des Athleten einen verbotenen Wirkstoff enthält.

2. Zu den anderen anabolen Wirkstoffen gehören unter anderem Clenbuterol, Zeranol, Zilpaterol.

S2. HORMONE UND VERWANDTE WIRKSTOFFE

Die folgenden Wirkstoffe einschließlich anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en) und ihre Releasingfaktoren sind verboten:

1.

Erythropoietin (EPO);

2.

Wachstumshormon (hGH), Somatomedin C (IGF-1), mechanisch induzierte Wachstumsfaktoren (MGFs);

3.

Gonadotropine (LH, hCG);

4.

Insulin;

5.

Kortikotropine

  

Kann der Athlet nicht nachweisen, dass die Konzentration auf einen physiologischen oder pathologischen Zustand zurückzuführen war, so nimmt man von einer Probe an, dass sie einen verbotenen Wirkstoff (wie oben aufgeführt) enthält, wenn die Konzentration des verbotenen Wirkstoffs oder seiner Metaboliten und/oder die relevanten Verhältnisse oder Marker in der Probe des Athleten derart über den beim Menschen anzutreffenden Normbereich hinausgeht/hinausgehen, so dass es unwahrscheinlich ist, dass sie mit einer normalen endogenen Produktion vereinbar ist/sind.

Das Vorhandensein anderer Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en), diagnostischer Marker oder Releasingfaktoren eines oben aufgeführten Hormons oder jedes andere Ergebnis, das darauf hinweist, dass der festgestellte Wirkstoff exogenen Ursprungs ist, wird als von der Norm abweichendes Analyseergebnis gemeldet.

S3. BETA-2-AGONISTEN

Alle Beta-2-Agonisten einschließlich ihrer D- und L-Isomere sind verboten. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung (Therapeutic Use Exemption) erforderlich.

Abweichend hiervon ist bei Formoterol, Salbutamol, Salmeterol und Terbutalin, soweit sie durch Inhalation nur zur Vorbeugung und/oder Behandlung von Asthma und anstrengungsbedingtem Asthma/anstrengungsbedingter Bronchialverengung verabreicht werden, eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren (abbreviated Therapeutic Use Exemption) erforderlich.

Trotz der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung wird ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis angenommen, wenn das Labor eine Konzentration von Salbutamol (frei und als Glukuronid) von mehr als 1000 Nanogramm/ml gemeldet hat, es sei denn, der Athlet weist nach, dass dieses abnorme Ergebnis die Folge der therapeutischen Anwendung von inhaliertem Salbutamol war.

S4. WIRKSTOFFE MIT ANTIÖSTROGENER WIRKUNG

Die folgenden Klassen antiöstrogener Wirkstoffe sind verboten:

  1. 1. Aromatasehemmer; dazu gehören unter anderem Anastrozol, Letrozol, Aminogluthetimid, Exemestan, Formestan, Testolacton.
  2. 2. Selektive Östrogen-Rezeptor-Modulatoren (SERMs); dazu gehören unter anderem Raloxifen, Tamoxifen, Toremifen.
  3. 3. Andere antiöstrogene Wirkstoffe; dazu gehören unter anderem Clomiphen, Cyclofenil, Fulvestrant.

S5. DIURETIKA UND ANDERE MASKIERUNGSMITTEL

Diuretika und andere Maskierungsmittel sind verboten.

Zu den Maskierungsmitteln gehören unter anderem

Diuretika3, Epitestosteron, Probenecid, Alpha-Reduktase-Hemmer (zum Beispiel Finasterid, Dutasterid), Plasmaexpander (zum Beispiel Albumin, Dextran, Hydroxyethylstärke).

Zu den Diuretika gehören

Acetazolamid, Amilorid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Indapamid, Metolazon, Spironolacton, Thiazide (zum Beispiel Bendroflumethiazid, Chlorothiazid, Hydrochlorothiazid), Triamteren und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en).

VERBOTENE METHODEN

M1. ERHÖHUNG DES SAUERSTOFFTRANSFERS

Folgende Methoden sind verboten:

  1. a) Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft, soweit nicht für die medizinische Behandlung vorgesehen.
  2. b) Die künstliche Erhöhung der Aufnahme, des Transports oder der Abgabe von Sauerstoff, unter anderem durch Perfluorchemikalien, Efaproxiral (RSR 13) und veränderte Hämoglobinprodukte (zum Beispiel Blutersatzstoffe auf Hämoglobinbasis, Mikrokapseln mit Hämoglobinprodukten).

M2. CHEMISCHE UND PHYSIKALISCHE MANIPULATION

Folgendes ist verboten:

Die tatsächliche oder versuchte unzulässige Einflussnahme, um die Integrität und Validität der Proben, die bei Dopingkontrollen genommen werden, zu verändern.

Hierunter fallen unter anderem die intravenöse Infusion4, die Katheterisierung und der Austausch von Urin.

M3. GENDOPING

Die nicht therapeutische Anwendung von Zellen, Genen, Genelementen oder der Regulierung der Genexpression, welche die sportliche Leistungsfähigkeit erhöhen kann, ist verboten.

IM WETTKAMPF VERBOTENE WIRKSTOFFE UND METHODEN

 

Zusätzlich zu den oben beschriebenen Kategorien S1 bis S5 und M1 bis M3 sind im Wettkampf folgende Kategorien verboten:

VERBOTENE WIRKSTOFFE

S6. STIMULANZEN

Die folgenden Stimulanzien, zu denen gegebenenfalls auch deren optische (D- und L‑) Isomere gehören, sind verboten:

Adrafinil, Amfepramon, Amiphenazol, Amphetamin, Amphetaminil, Benzphetamin, Bromantan, Carphedon, Cathin5, Clobenzorex, Cocain, Dimethylamphetamin, Ephedrin6, Etilamphetamin, Etilefrin, Famprofazon, Fencamfamin, Fencamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Fenproporex, Furfenorex, Mefenorex, Mephentermin, Mesocarb, Methamphetamin, Methylamphetamin, Methylendioxyamphetamin, Methylendioxymethamphetamin, Methylephedrin6; Methylphenidat, Modafinil, Nicethamid, Norfenfluramin, Parahydroxyamphetamin, Pemolin, Phendimetrazin, Phenmetrazin, Phentermin, Prolintan, Selegilin, Strychnin und andere Wirkstoffe mit ähnlicher chemischer Struktur oder ähnlicher/n biologischer/n Wirkung(en)7.

HINWEIS: Die Anwendung von Adrenalin in Verbindung mit einem Lokalanästhetikum oder die lokale Verabreichung (zum Beispiel an der Nase, am Auge) ist nicht verboten.

S7. NARKOTIKA

Die folgenden Narkotika sind verboten:

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Fentanyl und seine Derivate, Hydromorphon, Methadon, Morphin, Oxycodon, Oxymorphon, Pentazocin, Pethidin.

S8. CANNABINOIDE

Cannabinoide (zum Beispiel Haschisch, Marihuana) sind verboten.

S9. GLUKOKORTIKOSTEROIDE

Alle Glukokortikosteroide sind verboten, wenn sie oral, rektal, intravenös oder intramuskulär verabreicht werden. Für ihre Anwendung ist eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung erforderlich.

Für alle anderen Verabreichungswege ist eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung nach dem verkürzten Verfahren erforderlich.

Präparate zur Anwendung auf der Haut sind nicht verboten.

BEI BESTIMMTEN SPORTARTEN VERBOTENE WIRKSTOFFE

 

P.1 ALKOHOL

Alkohol (Ethanol) ist in den nachfolgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten. Die Feststellung erfolgt durch Atem- oder Blutanalyse. Der Grenzwert, ab dem ein Dopingverstoß vorliegt, ist für jeden Verband in Klammern angegeben.

  1. Luftsport (FAI) (0,20 g/L)
  2. Bogenschießen (FITA) (0,10 g/L)
  3. Motorsport (FIA) (0,10 g/L)
  4. Billard (WCBS) (0,20 g/L)
  5. Boule (CMSB) (0,10 g/L)
  6. Karate (WKF) (0,10 g/L)
  7. Moderner Fünfkampf (UIPM) (0,10 g/L) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist
  8. Motorradsport (FIM) (0,00 g/L)
  9. Skifahren (FIS) (0,10 g/L)

P.2 BETA-BLOCKER

Wenn nichts anderes bestimmt ist, sind Betablocker in den folgenden Sportarten nur im Wettkampf verboten:

  1. Luftsport (FAI)
  2. Bogenschießen (FITA) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
  3. Motorsport (FIA)
  4. Billard (WCBS)
  5. Bob (FIBT)
  6. Boule (CMSB)
  7. Bridge (FMB)
  8. Schach (FIDE)
  9. Curling
  10. Turnen (FIG)
  11. Motorradsport (FIM)
  12. Moderner Fünfkampf (IUPM) für Disziplinen, bei denen Schießen eingeschlossen ist
  13. Kegeln (FIQ)
  14. Segeln (ISAF) nur für Steuermänner beim Match Race (Boot gegen Boot)
  15. Schießen (ISSF) (auch außerhalb von Wettkämpfen verboten)
  16. Skifahren (FIS) Skispringen und Freistilsnowboard
  17. Schwimmen (FINA) Springen und Synchronschwimmen
  18. Ringen (FILA)

Zu den Betablockern gehören unter anderem

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Carvedilol, Celiprolol, Esmolol, Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol, Sotalol, Timolol.

Spezifische Wirkstoffe *

„Spezifische Wirkstoffe“* sind unten angeführt:

– Ephedrin, L-Methylamphetamin, Methylephedrin;

– Cannabinoide;

– Alle Beta-2 Agonisten zur Inhalation, außer Clenbuterol;

– Probenecid;

– Alle Glukokortikosteroide:

– Alle Betablocker;

– Alkohol;

* „Die Verbotsliste kann spezifische Wirkstoffe bezeichnen, die wegen ihrer großen Verfügbarkeit in medizinischen Produkten besonders anfällig für unabsichtliche Verletzungen der Anti-Doping-Regeln sind oder die weniger dazu geeignet sind, erfolgreich für Dopingzwecke mißbraucht zu werden.“ Eine Dopingverletzung mit solchen Wirkstoffen kann deshalb zu einer herabgesetzten Strafe führen, falls „... der Athlet nachweisen kann, dass der Gebrauch eines solchen spezifischen Wirkstoffes nicht dazu beabsichtigt war, die sportliche Leistung zu steigern ...“

__________________________________

1 Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „exogen“ auf einen Wirkstoff, der vom Körper nicht auf natürlichem Wege produziert werden kann.

2 Für die Zwecke dieses Abschnitts bezieht sich der Begriff „endogen“ auf einen Wirkstoff, der vom Körper auf natürlichem Wege produziert werden kann.

3 Eine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegenEine Ausnahmegenehmigung zur therapeutischen Anwendung ist nicht gültig, wenn der Urin eines Athleten ein Diuretikum zusammen mit Mengen verbotener Wirkstoffe enthält, die dem Grenzwert entsprechen oder unter ihm liegen

4 Intravenöse Infusionen sind verboten, es sei denn, sie dienen der gerechtfertigten akuten medizinischen Behandlung.

5 Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt.Cathin ist verboten, wenn seine Konzentration im Urin 5 Mikrogramm/ml übersteigt

6 Sowohl Ephedrin als auch Methylephedrin sind verboten, wenn ihre Konzentration im Urin jeweils 10 Mikrogramm/ml übersteigt.

7) Die in das Überwachungsprogramm für 2005 aufgenommenen Wirkstoffe (Bupropion, Koffein, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pipradol, Pseudoephedrin, Synephrin) gelten nicht als verbotene Wirkstoffe.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20005490

Dokumentnummer

NOR40091308

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)