Anlage 1 Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Freilassing-Saalbrücke) (BRD)

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1970

Anlage 1

An das

Auswärtige Amt

Bonn

Auswärtiges Amt

V 3-81. SA 32

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Freilassing-Saalbrücke folgende Vereinbarung vorschlagen:

(Anm.: es folgen die Artikel)

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 11. März 1970

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 1448-A/70

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 11. März 1970 – V 3-81 SA 32 – zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:

(Anm.: es folgt der Text der deutschen Verbalnote)

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die am 1. April 1970 in Kraft tritt und die auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Bonn, den 11. März 1970

L. S.

Es wurde aus Zweckmäßigkeitsgründen für jeden Grenzabschnitt eine eigene Rechtsvorschrift angelegt.

Schlagworte

Eisenbahnverkehr, Straßenverkehr

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018

Gesetzesnummer

20000538

Dokumentnummer

NOR40006693

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