Anlage 1
Anlage
(§ 1)
Lehrgang für Fremdenführer
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut, an einer vergleichbaren nichtschulischen Einrichtung oder an einer Fachhochschule zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich zumindest auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand | Mindestzahl der Lehrstunden |
Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte) | 35 |
Kultur- und Kunstgeschichte | 35 |
Heimat- und Volkskunde | 20 |
Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft | 20 |
Fremdenverkehrsgeographie einschließlich Wirtschaftsgeographie | 15 |
Fremdenverkehrslehre | 15 |
Durchführung von Führungen einschließlich praktischer Übungen in den Fremdsprachen und in Rhetorik und Verhaltensstrategie | 25 |
Rechtskunde | 20 |
Erste Hilfe | 15 |
- 3. Im Rahmen des Lehrganges sind zusätzlich zum theoretischen Unterricht Exkursionen im Gesamtausmaß von 50 Lehrstunden durchzuführen.
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