Anlage 1
Anlage 1
(§ 6, § 7 Abs. 1 und 3)
Vom Anlageninhaber vorzulegende Informationen
- 1. Brennstoffwärmeleistung (in MW) der Feuerungsanlage
- 2. Art der Feuerungsanlage (Dieselmotor, Gasmotor, Zweistoffmotor, Gasturbine, sonstige Feuerungsanlage)
- 3. Art und jeweiliger Anteil der verwendeten Brennstoffe – anzugeben als Brennstoffwärmeleistungsanteil in MW – aufgeschlüsselt nach den Brennstoffarten gemäß Anlage 2
- 4. Datum der Inbetriebnahme der Feuerungsanlage oder, wenn bei bestehenden Feuerungsanlagen das genaue Datum der Inbetriebnahme nicht bekannt ist, Nachweise dafür, dass der Betrieb vor dem 20. Dezember 2018 aufgenommen wurde
- 5. Wirtschaftszweig der Feuerungsanlage oder der Betriebsanlage, in der sie eingesetzt wird (NACECode)
- 6. voraussichtliche Zahl der jährlichen Betriebsstunden und voraussichtliche Betriebslast der Feuerungsanlage im Jahresdurchschnitt (anzugeben in Prozent der Volllast)
- 7. falls die Zulässigkeit einer Emissionsgrenzwert-Überschreitung gemäß § 9 an bestimmte Betriebsstunden geknüpft ist, eine vom Anlageninhaber unterzeichnete Erklärung, der zufolge die Feuerungsanlage nicht mehr als die Zahl der bescheidmäßig festgelegten Stunden in Betrieb sein wird
- 8. Name und Geschäftssitz des Anlageninhabers sowie Standort der Betriebsanlage mit Anschrift.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019
Gesetzesnummer
20010773
Dokumentnummer
NOR40218350
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