Anlage 1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Türkei

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Anlage 1

— ANHANG I

auf den in Artikel 2, Abs. 1, lit. a Bezug genommen wird

Dieses Abkommen findet auf die in der Übersicht dieses Anhanges genannten Waren der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems (HS) keine Anwendung.

ÜBERSICHT ZUM ANHANG I

---------------------------------------------------------------------

Code des

Harmonisierten Warenbezeichnung ausgenommen, wenn

Systems eingeführt in

---------------------------------------------------------------------

2905 Acyclische Alkohole und ihre Hologen-,

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate:

- andere mehrwertige Alkohole:

2905.43 - - Mannit Türkei

2905.44 - - D-Glucit (Sorbit) Türkei

3501 Kasein, Kaseinate und andere Schweiz

Kaseinderivate, Kaseinleime: Türkei

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz

Türkei

ex 3501.90 - andere:

- - andere als Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz

Türkei

3502 Albumine, Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eieralbumin:

- - anderes als ungenießbar oder Alle EFTA-Länder

ungenießbar gemacht Türkei

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin, anderes als Alle EFTA-Länder

ungenießbar oder ungenießbar Türkei

gemacht

3505 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder veresterte

Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder anderen

modifizierten Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken:

- - ausgenommen andere Stärkeether und Österreich

Stärkeester als in Wasser lösliche Türkei

3505.20 - Leime Österreich

Türkei

3809 Appreteur- oder Endausrüstungsmittel,

Beschleuniger zum Färben oder Fixieren

von Farbstoffen und andere Erzeugnisse

und Zubereitungen (zB zubereitete

Schlichtemittel und Zubereitungen zum

Beizen), von der in der Textilindustrie,

Papierindustrie, Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendeten Art,

anderweit weder genannt noch inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich

Stärkederivaten

ex 3809.10 - auf der Grundlage von Stärkederivaten, Türkei

ausgenommen Schlichtemittel und

Beizmittel

- andere:

ex 3809.91 - - von der in der Textilindustrie

verwendeten Art:

- Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.92 - - von der in der Papierindustrie

verwendeten Art:

- Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.99 - - andere:

- Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

3823 Zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder -kerne; chemische

Erzeugnisse und Zubereitungen der

chemischen Industrie oder verwandter

Industrien (einschließlich Mischungen

von Naturprodukten), anderweit weder

genannt noch inbegriffen; Rückstände

der chemischen Industrie oder verwandter

Industrien, anderweit weder genannt noch

inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder -kerne:

- - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich

Dextrinen

ex 3823.90 - andere:

- mit einem Gesamtgehalt an Zucker, Österreich

Stärke, Stärkeerzeugnissen oder

Waren der Nummern 0401 bis 0404

von 30 GHT oder mehr

4501 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

zugerichtet, Korkabfälle; Korkschrot Island

und Korkmehl Liechtenstein

Schweden

Schweiz

Türkei

5301 Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch Österreich

nicht versponnen; Werg und Abfälle von Liechtenstein

Flachs (einschließlich Garnabfälle und Schweden

Reißspinnstoff) Türkei

5302 Hanf (Cannabis sative L.), roh oder Österreich

bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Liechtenstein

Werg und Abfälle von Hanf Schweden

(einschließlich Garnabfälle und Schweiz

Reißspinnstoff) Türkei

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)