Anlage 1
Schlußprotokoll.
Bei der Unterzeichnung des am heutigen Tage zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn abgeschlossenen Vertrages zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Abgaben von Todes wegen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärungen abgegeben, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages selbst bilden sollen.
- 1. Unberührt bleibt das Recht jedes der beiden Staate, solche Vermögensgegenstände, die nach diesem Vertrage den Abgaben von Todes wegen im anderen Staate nicht unterworfen sind, zu den Abgaben von Todes wegen nach seinen gesetzlichen Vorschriften, und zwar insbesondere nach denjenigen heranzuziehen, welche die Abgabepflicht von der Person des Erwerbers abhängig machen.
- 2. Zweifelsfragen, die sich bei der Anwendung dieses Vertrages im Einzelfall ergeben, werden im Einvernehmen zwischen den Finanzministern der beiden Staaten geklärt werden.
- Wien, den 8. November 1924.
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2018
Gesetzesnummer
10003750
Dokumentnummer
NOR12041525
alte Dokumentnummer
N3192538441J
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