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Anlage 1 BMAW-Grundausbildungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.2023

Anlage 1

Inhalte und Anzahl der Unterrichtseinheiten der allgemeinen und spezifischen theoretischen Ausbildung sowie die Ausgestaltung der Jobrotation für Bedienstete des BMAW im Verwaltungsbereich Wirtschaft

Die Zuweisung des Ausbildungsplans erfolgt im Verwaltungsbereich Wirtschaft erst für jene Bediensteten, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen zur Absolvierung einer Grundausbildung verpflichtet sind und in ein unbefristetes Dienstverhältnis übernommen wurden, oder für die gemäß Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.

Inhalte der theoretischen Grundlagen

  1. 1. Rechtskundige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, v1 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 92 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges sowie die drei folgenden internen Seminare
  2. Menschen mit Behinderungen
  3. Compliance
  4. IT-Awareness
  1. zu absolvieren.
  1. 2. Sonstige Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, v1 und Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 92 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges sowie die drei folgenden internen Seminare
  2. Menschen mit Behinderungen
  3. Compliance
  4. IT-Awareness
  1. zu absolvieren.
  1. 3. Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, v3 und A4, v4, haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 76 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges sowie die drei folgenden internen Seminare
  2. Menschen mit Behinderungen
  3. Compliance
  4. IT-Awareness
  1. zu absolvieren.
  1. 4. Angehörige des Baudienstes in nachgeordneten Dienststellen:

der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, v1 und Angehörige der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, v2 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 122 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges, das Seminar Baudienst sowie die drei folgenden internen Seminare

  1. Menschen mit Behinderungen
  2. Compliance
  3. IT-Awareness

der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3, v3 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 106 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges, das Seminar Baudienst sowie die drei folgenden internen Seminare

  1. Menschen mit Behinderungen
  2. Compliance
  3. IT-Awareness

der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A4, v4 haben eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von mindestens 76 Unterrichtseinheiten des von der Verwaltungsakademie angeboten Basislehrganges sowie die drei folgenden internen Seminare

  1. Menschen mit Behinderungen
  2. Compliance
  3. IT-Awareness
  1. zu absolvieren.

B. Job Rotation

  1. 1. Die Job Rotation stellt den Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 und A2, v2 dar.
  2. 2. Bedienstete der Verwendungsgruppe- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung höchstens dreimalig für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen.
  3. 3. Die Zuteilung soll zu drei verschiedenen Organisationseinheiten erfolgen:
  1. Abteilung in derselben Sektion des Stammarbeitsplatzes mit verwandtem Aufgabengebiet;
  2. Abteilung einer anderen Sektion mit verwandtem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz;
  3. Abteilung mit unterschiedlichem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz, wobei jedoch ein Zusammenhang mit der Stammabteilung besteht. Im Rahmen dieser Zuteilung kann auch eine Zuteilung zu einer ausländischen Vertretungsbehörde (z. B. Ständige Vertretung Österreichs bei der EU in Brüssel, Genf und Paris) oder einer externen Einrichtung, mit der das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft – Verwaltungsbereich Wirtschaft eine Vereinbarung getroffen hat, erfolgen, wenn zum Aufgabengebiet des Stammarbeitsplatzes ein entsprechender Bezug besteht.
  1. 4. Bedienstete der Verwendungsgruppe- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung einmalig für einen Zeitraum von zwei Monaten einer anderen Organisationseinheit des Ressorts mit verwandtem Aufgabengebiet zum Stammarbeitsplatz zur Ausbildung zuzuteilen.
  2. 5. Für die Dauer des Rotationsprogramms wird vom Ausbildungsleiter jedem Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 ein für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe verantwortlicher und entsprechend ausgebildeter Mentor zur Seite gestellt.
  3. 6. Das Rotationsprogramm soll möglichst innerhalb eines Jahres absolviert werden.

C. Prüfungsmodalitäten

  1. 1. Prüfungen über die Inhalte der theoretischen Grundlagen sind elektronische und mündliche Prüfung abzulegen. In den Fächern „Menschen mit Behinderungen“, „Compliance“ und „IT-Awareness“ sind keine Prüfungen abzulegen. Die erfolgreiche Ablegung dieser Prüfungen sind in Form von Zeugnissen vorzulegen.
  2. 2. Die Job Rotation für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 wird ebenfalls in Form einer Prüfung der Grundausbildung abgeschlossen, die insgesamt 50 % der Gesamtnote darstellt. Bestandteile dieser Prüfung für die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 sind:
  3. die nach Beendigung der Job Rotation zu verfassende schriftliche Hausarbeit,
  4. der nach jeder Zuteilung zu verfassende Erfahrungsbericht des Bediensteten sowie
  5. der Beurteilungsbogen des Abteilungsleiters der jeweiligen zugeteilten Abteilung
  1. und ergibt insgesamt 50% der Gesamtnote
  1. 3. Die Job Rotation für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 wird ebenfalls in Form einer Prüfung der Grundausbildung abgeschlossen, die insgesamt 30 % der Gesamtnote darstellt. Bestandteil dieser Teilprüfung Prüfung sind für die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A2, v2 sind:
  2. der nach der Zuteilung zu verfassende Erfahrungsbericht des Bediensteten und
  3. der Beurteilungsbogen des Abteilungsleiters der zugeteilten Abteilung
  1. und ergibt insgesamt 30% der Gesamtnote.
  1. 4. Für die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung müssen Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1, v1 und A2, v2 alle Prüfungen der theoretischen Grundlagen bestanden und die Job Rotation positiv absolviert haben. Bedienstete der übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen müssen alle Prüfungen der theoretischen Grundlagen bestanden haben. Die Beurteilung über das Bestehen der Prüfungen und die positive Absolvierung der Job Rotation obliegt der Dienstprüfungskommission.
  2. 5. Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Schlagworte

Ernennungserfordernis, Verwendungsgruppe

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20012171

Dokumentnummer

NOR40250893

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