Anlage 1
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Lehrgang über betriebswirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
Grundbegriffe der Buchhaltung ................................ 8
Lohnverrechnung .............................................. 8
Kostenrechnung, Kalkulation, Betriebswirtschaftslehre......... 30
Steuerrecht .................................................. 15
Rechtskunde (Bürgerliches Recht einschließlich
des Konsumentenschutzrechtes, Handelsrecht,
Wettbewerbsrecht, Preisrecht, Gewerberecht
einschließlich der Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft, Arbeitsrecht
einschließlich der Kollektivverträge
und der Organisation der Kammern für Arbeiter
und Angestellte, Sozialversicherungsrecht) ................. 22
Unternehmensführung (Planung, Organisation,
Kontrolle, Personalwesen, Rationalisierung,
Finanzierung) .............................................. 32
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 115 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10006711
Dokumentnummer
NOR12073242
alte Dokumentnummer
N5198210153S
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