Anlage 1 Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Lebens- und Sozialberater

Alte FassungIn Kraft seit 06.9.1995

Anlage 1

Anlage 1

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Lehrgang für Lebens- und Sozialberater

  1. 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
  1. a) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, an einer Fachhochschule, einer Einrichtung oder Gliederung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer Einrichtung oder Gliederung der Kammer für Arbeiter und Angestellte oder an einer Einrichtung oder Gliederung des Berufsförderungsinstitutes oder
  2. b) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Ausbildungsinstitution oder
  3. c) an einer inländischen Universität.
  1. 2. Die Vermittlung der Gegenstände Methoden der Lebens- und Sozialberatung und Krisenintervention bildet den fachspezifischen Teil des Lehrganges. Der Lehrgang ist so einzurichten, daß der fachspezifische Teil auch gesondert von den übrigen Gegenständen besucht werden kann.
  2. 3. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestanzahl von Stunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestanzahl der Stunden

3.1 Einführung in die Lebens- und

Sozialberatung ............................ 20

3.2 Gruppenselbsterfahrung .................... 120

3.3 Historische Aspekte und Grundlagen für die

Lebens- und Sozialberatung in den

angrenzenden sozialwissenschaftlichen,

psychologischen, psychotherapeutischen und

medizinischen Fachgebieten ................ 68

3.4 Methoden der Lebens- und Sozialberatung ... 240

3.5 Krisenintervention ........................ 80

3.6 Rechtsfragen im Zusammenhang mit der

Lebens- und Sozialberatung ................ 8

3.7 Berufsethik und Berufsrecht ............... 8

3.8 Betriebswirtschaftliche Grundlagen ........ 16

Schlagworte

Lebensberater, Lebensberatung

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007646

Dokumentnummer

NOR12085028

alte Dokumentnummer

N5199530341L

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