Anlage 1
Anlage
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Lehrgang über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden
Physikalische Grundlagen ................ 22
Anlagenkonzeption und Gerätekunde ....... 60
Benutzerschulung ........................ 4
Zusammenwirken mit Gefahrenmeldeanlagen . 6
Alarmorganisation und
Alarmübertragungstechnik .............. 20
Begriffs- und Richtlinienkunde .......... 4
Rechtsvorschriften ...................... 4
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 120 zu betragen.
Schlagworte
Begriffskunde
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2026
Gesetzesnummer
10007744
Dokumentnummer
NOR12086879
alte Dokumentnummer
N5199550655J
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