Anlage 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anlage 1

Anlage 1

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Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl

der

Lehrstunden

Allgemeine Anatomie und Physiologie ............... 30

Hygiene ........................................... 25

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die

Massagetätigkeit .................................. 30

Massage-Grundkurs mit praktischen Übungen ......... 160

Massage-Kurs mit praktischen Übungen über

Reflexzonenmassage, Segmentmassage,

Bindegewebsmassage, asiatische Massagetechniken

(zB Akupunktmassage) und Lymphdrainage ............ 300

Wärme- und Kälteanwendungen (trocken und naß) ..... 35

Kenntnisse über die bei Massagetätigkeiten

verwendeten Präparate und Hilfsmittel ............. 20

Erste Hilfe ....................................... 20

Arbeitshygiene und Unfallverhütung ................ 10

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 650 zu betragen.

Schlagworte

Wärmeanwendung

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10007329

Dokumentnummer

NOR12079459

alte Dokumentnummer

N5199317152L

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