Anlage 1
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Lehrgang über die Grundausbildung der Masseure
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl
der
Lehrstunden
Allgemeine Anatomie und Physiologie ............... 30
Hygiene ........................................... 25
Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die
Massagetätigkeit .................................. 30
Massage-Grundkurs mit praktischen Übungen ......... 160
Massage-Kurs mit praktischen Übungen über
Reflexzonenmassage, Segmentmassage,
Bindegewebsmassage, asiatische Massagetechniken
(zB Akupunktmassage) und Lymphdrainage ............ 300
Wärme- und Kälteanwendungen (trocken und naß) ..... 35
Kenntnisse über die bei Massagetätigkeiten
verwendeten Präparate und Hilfsmittel ............. 20
Erste Hilfe ....................................... 20
Arbeitshygiene und Unfallverhütung ................ 10
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 650 zu betragen.
Schlagworte
Wärmeanwendung
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10007329
Dokumentnummer
NOR12079459
alte Dokumentnummer
N5199317152L
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