Anlage 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe des Instandsetzens von Schuhen

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Anlage 1

Anlage 1

----------

(§ 5 Z 2)

Lehrgang für Instandsetzer von Schuhen

  1. 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
  1. a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
  2. b) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
  1. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit
  1. der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl

der

Lehrstunden

Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und

Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs-

und Bearbeitungsmöglichkeiten.

a) Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die

Schuhreparatur,

Werkzeuge und Maschinen .......................... 20 Stunden

b) Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber,

Gummi, PVC, Garne und Zwirne ..................... 20 Stunden

Durchführung von Instandsetzungsarbeiten

a) Allgemeines (optische Gestaltung,

Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu

verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte

und sonstigen Arbeitsbehelfe) .................... 16 Stunden

b) Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen,

Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln,

Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren) ....... 28 Stunden

c) Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter,

Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen

und diverse Näharbeiten) ......................... 16 Stunden

Schuhpflege und Hilfsmittel ......................... 4 Stunden

Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung,

Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht) ...... 16 Stunden

Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung ......... 5 Stunden

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen

arbeitsrechtlichen Vorschriften ....................... 5 Stunden

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 130
  1. zu betragen.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Leder, Sohlenleder

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10007004

Dokumentnummer

NOR12076252

alte Dokumentnummer

N5198911720F

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)