Anlage 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Masseure

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1986

Anlage 1

Anlage 1

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(§ 4 Abs. 1 Z 4)

Lehrgang für Masseure

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl

der

Lehrstunden

Allgemeine Anatomie und Physiologie ....................... 30

Hygiene ................................................... 25

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die

Massagetätigkeit ........................................ 30

Massage-Grundkurs mit praktischen Übungen ................. 160

Massage-Kurs mit praktischen Übungen über

Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage,

asiatische Massagetechniken (zB Akupunktmassage) und

Lymphdrainage ........................................... 300

Wärme- und Kälteanwendungen (trocken und naß) ............. 35

Kenntnisse über die bei Massagetätigkeiten

verwendeten Präparate und Hilfsmittel ................... 20

Erste Hilfe ............................................... 20

Arbeitshygiene und Unfallverhütung ........................ 10

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 650 zu betragen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2026

Gesetzesnummer

10006836

Dokumentnummer

NOR12074573

alte Dokumentnummer

N51986185030

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