Anlage 1
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Lehrgang für Masseure
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Gegenstand Mindestzahl
der
Lehrstunden
Allgemeine Anatomie und Physiologie ....................... 30
Hygiene ................................................... 25
Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die
Massagetätigkeit ........................................ 30
Massage-Grundkurs mit praktischen Übungen ................. 160
Massage-Kurs mit praktischen Übungen über
Reflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage,
asiatische Massagetechniken (zB Akupunktmassage) und
Lymphdrainage ........................................... 300
Wärme- und Kälteanwendungen (trocken und naß) ............. 35
Kenntnisse über die bei Massagetätigkeiten
verwendeten Präparate und Hilfsmittel ................... 20
Erste Hilfe ............................................... 20
Arbeitshygiene und Unfallverhütung ........................ 10
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 650 zu betragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2026
Gesetzesnummer
10006836
Dokumentnummer
NOR12074573
alte Dokumentnummer
N51986185030
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