Anlage 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Anlage 1

Anlage

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§ 1 Z 1 lit. a

Lehrgang für Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke

  1. 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
  1. a) an einer hiefür in Betracht kommenden berufsbildenden Schule oder
  2. d) am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft oder an einer vergleichbaren sonstigen nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung.
  1. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Gegenstand Mindestzahl der

Lehrstunden

Rohstoffkunde (Grundstoffe wie Fruchtsäfte, Essenzen,

Aromen, Genußsäuren, Zucker, Wasser) einschließlich

Laborübungen .......................................... 24

Herstellungskunde und chemische Technologie

(Wasseraufbereitung, Imprägnierung, Sirupaufbereitung,

Haltbarmachen der Getränke, Flaschenreinigen, Abfüllen,

Verschließen, Lagerung) ............................... 32

Lebensmittelhygiene ................................... 10

Maschinenkunde ........................................ 16

Kenntnisse der kohlensäurehältige Getränke betreffenden

Rechtsvorschriften, insbesondere der

lebensmittelrechtlichen Vorschriften .................. 20

Kaufmännische Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes der

Erzeuger kohlensäurehältiger Getränke ................. 25

Arbeitshygiene und Unfallverhütung .................... 8

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 135 zu betragen.

Schlagworte

Hygiene, Rechtskunde, Handelskammer

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2026

Gesetzesnummer

10006529

Dokumentnummer

NOR12071444

alte Dokumentnummer

N5197710008P

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