Anlage 1 Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Futtermittelerzeuger

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1976

Anlage 1

Anlage

------------------

(§ 1 Z 2 lit. a)

Lehrgang für Futtermittelerzeuger

  1. 1. Der Lehrgang ist zu absolvieren
  1. a) an der Meisterschule für Müllerei des Landes Oberösterreich in Wels oder an einer vergleichbaren sonstigen berufsbildenden Schule oder
  2. b) an einer nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung, die zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten eine den unter der lit. a angeführten Schulen vergleichbare Tätigkeit ausübt.
  1. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Wochenstunden zu erstrecken:

Mindestzahl

Gegenstand der Wochen-

stunden

Rohstoffkunde einschließlich Laborübungen ................ 5

Verarbeitung der Rohstoffe, Lagerung und Transport der

Rohstoffe und der Fertigprodukte ......................... 6

Fütterungslehre und Fütterungstechnik .................... 10

Maschinenkunde ........................................... 5

Kenntnis der Futtermittel betreffenden Rechtsvorschriften,

insbesondere des Futtermittelgesetzes und der

Futtermittelverordnung sowie Kenntnis

lebensmittelrechtlicher Vorschriften, die für die

Tätigkeit der Futtermittelerzeuger von Bedeutung sind .... 4

Kaufmännische Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes der

Futtermittelerzeuger ..................................... 2

Arbeitshygiene und Unfallverhütung ....................... 3

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 280 zu betragen.

Schlagworte

Rechtskunde, Hygiene

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006465

Dokumentnummer

NOR12071038

alte Dokumentnummer

N5197610008R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)