Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 30.8.1980

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Fotograveur

 

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge und Arbeitsbehelfe

Handhaben und Instandhalten der Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

Herrichten der Gravurwerkzeuge

Gravieren

Gravieren

Gravieren

Einfaches Retuschieren

Retuschieren

Retuschieren

Lackretuschieren

Lackretuschieren

Lackretuschieren

Kopieren

Kopieren

Retuschieren mit Gravurwerkzeug

Retuschieren mit Gravurwerkzeug

Retuschieren mit Gravurwerkzeug

Herstellen von Nutzen

Filmmontage

Weiterverarbeiten der Farbauszüge

Weiterverarbeiten der Farbauszüge

Vorrichten der Druckformen

Weiterverarbeiten der verschiedenen Druckformen

Weiterverarbeiten der verschiedenen Druckformen

Herstellen von Übertragungsfilmen

Herstellen von Übertragungsfilmen

Einkopieren von Linien und Rastern

Einkopieren von Linien und Rastern

Reparieren der Druckformen

Reparieren der Druckformen

Kenntnis der Filmsorten

Retuscharbeiten am Film

Retuscharbeiten am Film

Kenntnis verschiedener Textilien und ihrer drucktechnischen Eigenschaften

Kenntnis verschiedener Texitien und ihrer drucktechnischen Eigenschaften

Kenntnis der Druckverfahren

Kenntnis der Druckverfahren

Kenntnis des Rapportierens der Farbauszüge

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen, arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

 

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 – 5

fachlich einschlägig ausgebildete Personen ……………………

3 Lehrlinge

6 – 10

fachlich einschlägig ausgebildete Personen ……………………

4–6 Lehrlinge

11 – 20

fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen ……………………………..

1 weiterer Lehrling

21 – 40

fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen ……………………………..

1 weiterer Lehrling

41 –100

fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen ………………………………

1 weiterer Lehrling

über 101

fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen ………………………………

1 weiterer Lehrling

   

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er – unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

10006659

Dokumentnummer

NOR12072707

alte Dokumentnummer

N51980166110

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