Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.1984

Anlage 1

Anlage 1

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und !Handhaben und Instandhalten der zu

Instandhalten der zu !verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

verwendenden Werkzeuge!Vorrichtungen, Einrichtungen und

und Vorrichtungen, !Arbeitsbehelfe

Einrichtungen und !

Arbeitsbehelfe !

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Herkunft, Gewinnung,

Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

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Kenntnis der Garnnumerierungen ! -

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- ! - !Kenntnis der

! !Farbenlehre und der

! !Farbenzusammenstellung

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- ! - !Kenntnis der

! !Verfärbung und der

! !Oxydation von

! !Metallgespinsten

! !(Ursachen und

! !Möglichkeiten der

! !Vermeidung)

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- !Kenntnis des ! -

!Entwerfens von !

!Stickmustern !

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- !Skizzieren von !Zeichnen von

!Stickmustern !Stickmustern

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- !Besticken von und mit Posamenteriewaren

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- !Veredeln

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Vorbereiten, ! - ! -

Zuschneiden und ! !

Einsetzen des Stoffes ! !

in den Stickrahmen ! !

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Aussticken von !Aussticken von ! -

einfachen Monogrammen !Monogrammen !

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- !Stechen von ! -

!Werkpausen !

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- !Aufpausen ! -

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- !Fixieren und ! -

!Applizieren, Hefteln !

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- !Verarbeiten von Perlen! -

!und Flitter !

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Einfache Stickarbeiten!Stickarbeiten mit Baumwollgarn, Wolle, Seide

mit Baumwollgarn, !und Chenille in flach, einschattierter und

Wolle, Seide und !plastischer Stickerei

Chenille in flach, !

einschattierter und !

plastischer Stickerei !

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- !Einfache Anlege- und ! -

!Stechtechniken mit !

!Metallgespinsten !

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- ! - !Relief- und

! !Sprengtechnik mit

! !Metallgespinsten

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- ! - !Bouillon- und

! !Lasursticken

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6-10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 bis 6 Lehrlinge

11-20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 2 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

21-40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 4 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

über 100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

auf je 5 weitere fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Goldsticker, Silbersticker, Werkstoff, Anlegetechnik, Relieftechnik, Bouillonsticker

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006565

Dokumentnummer

NOR12073926

alte Dokumentnummer

N51984175710

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