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Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Vgl. auch Art. V und Art. VI der V BGBl. Nr. 161/1984

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gold-, Silber- und Perlensticker

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, und Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Handhaben und Instandhalten der zu Maschinen, verwendenden Werkzeuge!Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Herkunft, Gewinnung, Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten

Kenntnis der Garnnumerierungen

Kenntnis der Farbenlehre und der Farbenzusammenstellung

Kenntnis der Verfärbung und der Oxydation von Metallgespinsten (Ursachen und Möglichkeiten der Vermeidung)

Kenntnis des Entwerfens von Stickmustern

Skizzieren von Stickmustern

Zeichnen von Stickmustern

Besticken von und mit Posamenteriewaren

Veredeln

Vorbereiten, Zuschneiden und Einsetzen des Stoffes in den Stickrahmen

Aussticken von einfachen Monogrammen

Aussticken von Monogrammen

Stechen von Werkpausen

Aufpausen

Fixieren und Applizieren, Hefteln

Verarbeiten von Perlen und Flitter

Einfache Stickarbeiten mit Baumwollgarn, Wolle, Seide und Chenille in flach, einschattierter und plastischer Stickerei

Stickarbeiten mit Baumwollgarn, Wolle, Seide und Chenille in flach, einschattierter und plastischer Stickerei

Einfache Anlege- und Stechtechniken mit Metallgespinsten

Relief- und Sprengtechnik mit Metallgespinsten

Bouillon- und Lasursticken

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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