Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1982

Anlage 1

Anlage 1

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Handschuhmacher

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

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Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft,

Gerbungsart und Färbung sowie der Auswirkungen dieser Merkmale auf

die weitere Verarbeitung

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Kenntnis der ein- ! - ! -

schlägigen Fachaus- ! !

drücke ! !

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Kenntnis der gebräuch-! - ! -

lichsten Maßeinheiten ! !

und deren Umrechnungen! !

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Umrechnen zwischen ! ! -

den Maßsystemen ! - !

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Kenntnis über die Funktion der Hand ! -

(anatomische Kenntnisse) !

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Maßnehmen und Schnitt-!Maßnehmen und Schnitt-!Maßnehmen und Schnitt-

zeichnen !zeichnen !zeichnen

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Kenntnis der Leder- ! - ! -

fehler, insbesondere ! !

Naturfehler und ! !

Fehler, verursacht bei! !

Gerbung und Färbung ! !

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Kenntnis der Fehler, ! - ! -

verursacht während der! !

Verarbeitung zum Hand-! !

schuh ! !

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- !Erkennen von Fehlern ! -

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- !Kenntnis der verschiedenen Nahtarten: Über-

!wendliche Naht (Linksnaht), Steppnaht,

!Maschinlaschnaht, Handlaschnaht, Knüpfnaht,

!Ziernaht

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- !Kenntnis über Möglich-! -

!keiten des Fütterns !

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- !Berechnen des Lederbedarfes und der Zugaben

!für Futter und Pelz unter Berücksichtigung

!der Nahtarten

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- ! - !Sortieren der Felle

! !nach deren Ver-

! !wendungszweck (zB hin-

! !sichtlich Färbung,

! !Größe, Stärke, Fehler)

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Einfeuchten unter Be- ! - ! -

rücksichtigung der ! !

Leder-, Fell- und ! !

Gerbungsarten ! !

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- ! - !Dolliermesser schärfen

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- !Einspannen der Felle !Einspannen der Felle

!auf dem Dollierstein !auf dem Dollierstein

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- !Dollieren !Dollieren

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- !Passieren des Dollier-!Passieren des Dollier-

!messers !messers

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- !Placieren von Fehlern !Placieren von Fehlern

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- !Zuschneiden von ! -

!Arbeitshandschuhen !

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- !Depsieren !Depsieren besonderer

! !Felle (amerikanisches

! !Wasserschwein, Wild)

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- ! - !Depsieren von Sämisch-

! !und Pelzlammvelour-

! !handschuhen

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- !Depsieren von Schi- !Depsieren von Schi-

!handschuhen !handschuhen

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- ! - !Depsieren von langen

! !Handschuhen

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Etavionieren !Etavionieren !Etavionieren

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Markieren und Stempeln! - ! -

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Schichtel- und Einfaß-!Schneiden von ver- ! -

leder schneiden !schiedenen Schichtel- !

!arten !

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- !Aufkaschieren von Leder- und Futterstoffen

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- !Auspressen der ! -

!etavionierten Hand- !

!schuhe !

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Allongieren ! - ! -

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- !Fentieren und Raff- !Fentieren und Raff-

!lieren !lieren

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- !Nähen von Hand (Hand- !Nähen von Hand (Hand-

!laschen) !laschen)

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Einschlagen von Druck-!Einschlagen von Druck-! -

knöpfen !knöpfen !

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Nieten von Arbeits- ! - ! -

handschuhen ! !

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Dressieren mit dem !Dressieren von Hand ! -

Dressiereisen ! !

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- ! - !Färben und Kanten

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Adjustieren und ! - ! -

Fertigmachen zum Ver- ! !

kauf ! !

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen

1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Personen

auf je 5 fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.

Sofern ein Ausbilder bestellt wurde, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Lederart, Fellart, Sämischvelourhandschuh, Schichtelleder, Lederstoff

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2025

Gesetzesnummer

10006545

Dokumentnummer

NOR12073436

alte Dokumentnummer

N51982172530

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