Anlage 1
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Elektromechaniker und -maschinenbauer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Ver-
wendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! - ! -
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Anreißen ! Anreißen ! - ! -
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Feilen ! Feilen ! - ! -
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Meißeln ! - ! - ! -
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Sägen ! Sägen ! - ! -
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Bohren und ! Bohren und ! - ! -
Senken ! Senken ! !
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Reiben ! Reiben ! - ! -
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- ! Passen ! Passen ! -
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Schleifen ! Schleifen ! Schleifen ! -
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Gewindeschneiden! Gewinde- ! Gewindeschneiden! -
von Hand ! schneiden ! !
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Stempeln ! - ! - ! -
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Richten und ! Richten und ! - ! -
Biegen ! Biegen ! !
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Nieten ! Nieten ! - ! -
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- ! Kleben ! Kleben ! Kleben
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Weichlöten ! Weich- und ! Hartlöten ! -
! Hartlöten ! !
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- ! Einfaches Härten ! -
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- ! - ! Einfaches Elektroschweißen
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- ! Einfaches Drehen ! -
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- ! - ! Einfaches ! -
! ! Fräsen !
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- ! - ! Einpassen von Lagern
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- ! Anfertigen ein-! Anfertigen einfacher Werkzeuge
! facher Vor- !
! richtungen !
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Schneiden ! Anfertigen einfacher Blechteile ! -
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- ! Zurichten und Verlegen von ! -
! blanken und isolierten Leitungen !
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- ! Einfaches ! Isolieren ! Isolieren
! Isolieren ! !
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- ! Einfaches ! Imprägnieren ! Imprägnieren
! Imprägnieren ! !
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Einfaches ! Einfaches ! Wickeln ! Wickeln
Wickeln ! Wickeln ! !
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- ! Messen elektrischer Größen
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- ! Zerlegen und Zusammenbauen von elektromechanischen
! Maschinen und Geräten
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- ! Einlegen und Schalten von ! -
! Wicklungen !
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- ! - ! Prüfen und Justieren von Elektro-
! ! maschinen
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- ! Anschließen und Inbetriebsetzen ! -
! von elektrischen Maschinen und !
! Geräten nach Schaltbildern !
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- ! - ! Kenntnis des ! -
! ! Wuchtens !
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- ! Grundkenntnisse! Kenntnis der elektromechanischen
! der elektro- ! Bauteile
! mechanischen !
! Bauteile !
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- ! Grundkenntnis der elektronischen Bauteile und
! Schaltungen
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- ! - ! Grundkenntnisse elektronischer
! ! Schaltungsarten und deren zweck-
! ! mäßige Ausführungsarten
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- ! - ! Schalten nach Schaltbildern und
! ! Angaben
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- ! Aufsuchen und Beseitigen von Fehlern elektrischer
! und mechanischer Art
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- ! - ! Aufsuchen und Beseitigen von
! ! Fehlern elektronischer Art
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- ! - ! Entstören von elektrischen
! ! Maschinen und Geräten
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- ! Lesen und Anfertigen von Skizzen und Werk-
! zeichnungen
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- ! Lesen einfacher! Lesen und Anfertigen von Schalt-
! Schaltbilder ! bildern und Schaltschemen
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- ! Grundkenntnisse der wichtigsten ! -
! Wicklungsarten und deren zweck- !
! mäßige Ausführung !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Ver-
pflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vor-
schriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf jede Person
< 1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge mindestens 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Elektromaschinenbauer, Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2025
Gesetzesnummer
10006451
Dokumentnummer
NOR12072446
alte Dokumentnummer
N51979162360
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