Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Anlage 1

Anlage 1

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bäcker

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs-

und Verwendungsmöglichkeiten

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Pflege des Backofens ! Betriebsfähighalten ! Heizen, Herrichten

! des Backofens ! und Beschicken des

! ! Backofens

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Dosieren der Roh- und ! Behandeln der Roh- ! Prüfen der Roh- und

Hilfsstoffe ! und Hilfsstoffe vor ! Hilfsstoffe

! der Verarbeitung !

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- ! Kenntnis der Grund- ! -

! rezepte !

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- ! Teigbereitung für ! Herstellen von Brot-

! Weißgebäck ! teigen und Teigen von

! ! Feingebäck von Hand

! ! und maschinell

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- ! Grundkenntnisse der ! -

! Vorgänge bei Gärung !

! und Teiglockerung !

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- ! Behandeln und Formen ! Behandeln und Formen

! der verschiedenen ! von Broten und

! Weißgebäcksorten von ! Feingebäck von

! Hand und maschinell ! Hand und maschinell

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Aufbereiten von Teigen (Pressen, Schleifen, ! Überwachen der

Zusammenziehen, Brotwirken) ! Gärvorgänge

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! Zubereiten von Füllungen und Glasuren für

! Feingebäck

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- ! Ausfertigen, Füllen, Bestreichen, Glasieren,

! Zuckern

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- ! Entleeren der ! -

! Backöfen !

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- ! Beobachten des Backvorgangs

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! einschlägigen

! ! Energiearten zur

! ! Beheizung des

! ! Backofens

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- ! - ! Kenntnis der Vorgänge

! ! beim Backprozeß und

! ! bei der Abkühlung

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- ! Erkennen und Verhindern von Fehlern bei der

! Herstellung von Teigprodukten

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- ! - ! Erkennen von Fehlern

! ! an erzeugten

! ! Backprodukten und

! ! deren Verhinderung

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- ! - ! Grundkenntnisse des

! ! Kühlens und

! ! Tiefkühlens

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Verpackung von

! ! Backwaren

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- ! Lagern der ! Behandeln der Fertig-

! Fertigwaren ! ware und Frischhalten

! ! von Backwaren

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! einschlägigen Berufs-

! ! vorschriften bei der

! ! Erzeugung von Backwa-

! ! ren (Lebensmittelge-

! ! setz, Codex alimenta-

! ! rius Austriacus, Le-

! ! bensmittelkennzeich-

! ! nungsverordnung, Bäk-

! ! kereiarbeitergesetz)

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 - 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

5 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

11 - 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge

14 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge

17 - 19 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge

ab 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 3 weitere

fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Rohstoff, Lagerungsmöglichkeit, Grundrezept, Brotteig, Fertigware, Berufsvorschrift, Backware, Lebensmittelgesetz, Codex alimentarius Austriacus, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Bäckereiarbeitergesetz

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006307

Dokumentnummer

NOR12072644

alte Dokumentnummer

N51980136780

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