Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 1

Anlage 1

------------

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Betonbauer

Berufsbild

--------------------------------------------------------------------

1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

--------------------------------------------------------------------

Handhabung und Instandhaltung der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

--------------------------------------------------------------------

- ! Grundkenntnisse der schädlichen Einflüsse

! auf die Baustoffe und die Maßnahmen zu deren

! Abwehr

----------------------!---------------------------------------------

Grundkenntnisse der ! - ! -

Lagerung von ! !

Baumaterial ! !

---------------------------------------------!----------------------

Herstellen von Mörtel und Betonmischungen ! -

---------------------------------------------!----------------------

- ! Aufstellen und ! -

! Einwinkeln von !

! Schnurgerüsten !

---------------------------------------------!----------------------

Herstellen von Waagrissen und Aufstichen ! -

--------------------------------------------------------------------

- ! Absteifen von Baugruben und Künetten sowie

! sonstigen Pölzungen

--------------------------------------------------------------------

Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton

--------------------------------------------------------------------

- ! - ! Herstellen von Bau-

! ! teilen aus Spannbeton

----------------------!---------------------------------------------

- ! Versetzen von Werksteinen aus Beton

--------------------------------------------------------------------

Herstellen von Verblendungen

--------------------------------------------------------------------

- ! Verlegen von Stahlträgern

----------------------!---------------------------------------------

- ! Verlegen und ! -

! Verbinden von Stahl- !

! betonfertigteilen !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Abdichten des Bauwerks mit

! Abdichtungsbahnen, Brettelaufzügen und

! chemischen Betonzusätzen

--------------------------------------------------------------------

Bearbeitung des Bauholzes mit Handwerkzeug und Maschinen

--------------------------------------------------------------------

! Aufreißen, Einmessen und Anlegen von

! Schalformen, Aufstellen, Abstützen und Abbau

! von Schalungen

--------------------------------------------------------------------

Ablängen, Biegen, Verlegen und Binden der Stahlbewehrung

--------------------------------------------------------------------

Transport, Herstellen, Einbringen und Verdichten von Beton sowie

dessen Nachbehandlung

--------------------------------------------------------------------

Herstellen von ! Herstellen von ! Herstellen von

Spezialbeton ! Spezialbeton ! Spezialbeton

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von Straßendecken aus Beton und

! Stahlbeton

----------------------!---------------------------------------------

- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Herstellung von

! ! Stahlbetonpfahl-

! ! gründungen

----------------------!---------------------------------------------

- ! Herstellen von wasserdichten Estrichen

----------------------!---------------------------------------------

Ausführen von Trenn- ! - ! -

und Arbeitsfugen ! !

----------------------!---------------------------------------------

- ! Verlegen von Kanälen samt

! Putzschachtherstellung

----------------------!---------------------------------------------

- ! Aufstellen von Gerüsten aller Art

--------------------------------------------------------------------

Herstellen und Behandeln von ! -

Betonprobekörpern !

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der Betontechnologie

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der Betongüteklassen und Betonprüfungen

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der gebräuchlichen Baumethoden

--------------------------------------------------------------------

- ! Lesen von Bauzeichnungen sowie Material- und

! Stücklisten

----------------------!---------------------------------------------

Einfaches Skizzieren ! Einfaches Skizzieren ! Einfaches Skizzieren

--------------------------------------------------------------------

Vermessen von einfachen Bauteilen, Ausfüllen der Ausmaß- und

Arbeitsbestätigungen, Feststellen des Materialbedarfes

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

--------------------------------------------------------------------

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

--------------------------------------------------------------------

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

--------------------------------------------------------------------

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

auf jede weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person

1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, bis zu 5 Lehrlingen zumindest 1 Ausbilder, auf je weitere 4 Lehrlinge zumindest 1 weiterer Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 20 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Bauteile, Stahlbetonfertigteile, Stahlbetonpfahlgründung, Trennfugen, Ausmaßbestätigung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2025

Gesetzesnummer

10006296

Dokumentnummer

NOR12074877

alte Dokumentnummer

N51987134360

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)