Anlage 1 Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

Anlage 1

— PROTOKOLL

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Bulgarien über die gegenseitige Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen haben die Unterzeichneten, gehörig bevollmächtigt durch ihre jeweiligen Regierungen, zusätzlich folgende Bestimmungen vereinbart, die einen integralen Teil des genannten Abkommens darstellen:

1. Zu Artikel 1 Absatz 3 lit. c:

Eine Vertragspartei kann juristische Personen der in Artikel 1, Absatz 3 lit. c genannten Art auffordern, Nachweise betreffend eine solche Verfügungsgewalt vorzulegen, wenn sie die Begünstigungen in Anspruch nehmen wollen, die die Bestimmungen dieses Abkommens enthalten. Beispielsweise kann folgendes als zulässiger Nachweis angesehen werden:

  1. a) daß die juristische Person eine Tochterfirma einer juristischen Person ist, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat;
  2. b) daß die juristische Person einer juristischen Person, die ihren Sitz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, wirtschaftlich untergeordnet ist;
  3. c) daß die den natürlichen oder juristischen Personen der anderen Vertragspartei direkt oder indirekt zustehenden Stimmrechte oder der von ihnen gehaltene Prozentsatz am Kapital es ihnen ermöglicht, die Verfügungsgewalt auszuüben.

2. Zu Artikel 3 Absatz 3 lit. c:

Artikel 3 Absatz 3 lit. c ist auf das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen Österreich und Italien betreffend Tirol, Vorarlberg, Trentino-Südtirol/Alto Adige 2) vom 12. Mai 1949 anwendbar.

3. Zu Artikel 9:

Für die Zwecke des Artikels 9 wird eine Investitionsstreitigkeit als Streitigkeit definiert, die betrifft:

  1. a) die Auslegung oder Anwendung einer Investitionsvereinbarung zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei;
  2. b) eine behauptete Verletzung irgendeines auf Grund dieses Abkommens gewährten oder geschaffenen Rechts in bezug auf eine Investition; oder
  3. c) die Auslegung oder Anwendung einer Investitionsgenehmigung, die von der für ausländische Investitionen zuständigen Behörde einer Partei dem betreffenden Investor erteilt wurde, mit der Maßgabe, daß die Ablehnung einer Investitionsgenehmigung an sich noch keine Investitionsstreitigkeit darstellt, außer eine solche Ablehnung beinhaltet eine behauptete Verletzung irgendeines Rechtes, das durch dieses Abkommen gewährt oder geschaffen wird.

GESCHEHEN zu Sofia, am 22. Jänner 1997, in zwei Urschriften, jede in deutscher, bulgarischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.

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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 125/1957

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2022

Gesetzesnummer

10007901

Dokumentnummer

NOR12089189

alte Dokumentnummer

N5199748958L

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