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Anlage 15 FH-MTD-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.2006

Anlage 15

Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung des Logopäden oder der Logopädin

Die praktische Ausbildung hat überwiegend in Krankenanstalten zu erfolgen. Weitere Teile der praktischen Ausbildung können in sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten gewährleistet ist. Die praktische Ausbildung hat die Bereiche Akutmedizin, Langzeitmedizin und Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen. Bei der Auswahl der Patienten oder Patientinnen ist auf eine entsprechende Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen und Altersgruppen zu achten, wobei junge und alte Menschen in gleicher Weise zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1. in den Pflicht- und Wahlbereichen fundierte Erfahrungen in der Patientenbetreuung sowie fundierte Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Durchführung logopädischer Maßnahmen zu erwerben;
  2. 2. mindestens 20 Prozesse gemäß Anlage 6 in den Pflichtbereichen durchzuführen.

Pflichtbereiche:

  1. a. Logopädie und logopädische Methodik;
  2. b. Phoniatrie und logopädische Methodik;
  3. c. Audiologie einschließlich Audiometrie und logopädische Methodik.

Wahlbereiche je nach individuellem Schwerpunkt:

  1. a. Multiprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Physiotherapeuten oder Physiotherapeutinnen, Diätologen oder Diätologinnen und Ergotherapeuten oder Ergotherapeutinnen;
  2. b. spezielle klinische Bereiche;
  3. c. Gesundheitsförderung und Prävention.

Schlagworte

Gesundheitswesen

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2017

Gesetzesnummer

20004516

Dokumentnummer

NOR40073725

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