Anlage 15 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.

Anlage 15

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Posamentierer

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Spulen, Doublieren, Winden

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Auflegen von Formen und Fassonteilen

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Netzen

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Nähen

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Knüpfen

Knüpfen

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Bedienen der Galonmaschine

Einrichten der Galonmaschine

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Bänder und Borten weben

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Zetteln und Schären

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Einrichten des Bandwebstuhles

Schnurdrehen

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Plattieren

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Flechten

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Adjustieren

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Anfertigen einfacher Skizzen

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Dekomponieren

Dekomponieren

Grundkenntnisse der Bindungen

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Kenntnis über modische Formen und Farbenzusammenstellungen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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