vgl. auch Art. XI der V BGBl. Nr. 37/1981.
Anlage 15
Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Posamentierer |
Berufsbild
1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr |
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe | ||
Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten | ||
Spulen, Doublieren, Winden | - | - |
Auflegen von Formen und Fassonteilen | - | |
- | Netzen | - |
- | Nähen | - |
Knüpfen | Knüpfen | - |
- | Bedienen der Galonmaschine | Einrichten der Galonmaschine |
- | Bänder und Borten weben | |
- | Zetteln und Schären | - |
- | - | Einrichten des Bandwebstuhles |
Schnurdrehen | - | - |
Plattieren | - | - |
Flechten | - | - |
Adjustieren | - | - |
- | Anfertigen einfacher Skizzen | - |
- | Dekomponieren | Dekomponieren |
Grundkenntnisse der Bindungen | - | - |
- | Kenntnis über modische Formen und Farbenzusammenstellungen | |
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz) | ||
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit | ||
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften | ||
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)
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