Anlage 15 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Vgl. auch Art. XVII d. V BGBl. Nr. 291/1979

Anlage 15

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Lederbekleidungserzeuger (Säckler)

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten

Kenntnis der Fellmerkmale nach Tiergattung, örtlicher Herkunft, Gerbungsart und Färbung sowie Auswirkungen dieser Merkmale auf die weitere Verarbeitung

Kenntnis der Lederfehler

Kenntnis der Lederfehler

Kenntnis der Lederfehler

Fachgerechtes Beheben von Lederfehlern

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Grundkenntnisse des Maßnehmens

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Maßnehmen

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Anfertigen von Grundschnitten

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Berechnen des Materials

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Sortieren und Vorbereiten des Materials

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Zuschneiden der Teile und des Zubehörs unter Berücksichtigung der Struktur des Leders

Besetzen der Teile

Besetzen der Teile

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Einrichten und Schneiden des Futters

Pappen

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Kleben

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Klopfen

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Bügeln von Leder, Futter und Zubehör

Bügeln von Teilen

Fasson und Fertigbügeln

Maschinnähen

Maschinnähen

Maschinnähen (Zusammenstellen)

Aufreihen

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Verheften

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Überwendeln

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Kreuzeln

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Kedern

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Stoßen

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Renterieren

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Auszieren des Leders

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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