Anlage 13
ANNEX XIII
Das Übereinkommen (einschließlich dieses Annexes) soll auf die Internationale Finanz-Corporation (in der Folge “Corporation" genannt) vorbehaltlich folgender Bestimmungen Anwendung finden.
1. Abschnitt 4 ist durch folgenden Text zu ersetzen:
“Klagen gegen die Corporation können nur vor einem zuständigen Gericht im Gebiet eines solchen Mitgliedstaates eingebracht werden, in dem die Corporation einen Sitz hat, in dem sie Zustellungsbevollmächtigte ernannt oder in dem sie eine Sicherheitsleistung gegeben oder garantiert hat. Klagen von Mitgliedstaaten oder von Personen, die Mitgliedstaaten vertreten oder ihre Ansprüche von ihnen ableiten, sind jedoch nicht zulässig. Eigentum und Vermögenswerte der Corporation sind, wo immer sie liegen und in wessen Händen sie immer sich befinden, von jeder Art der Beschlagnahme, Pfändung oder Exekution befreit, bevor nicht ein rechtskräftiges Urteil gegen die Corporation ergangen ist."
2. Lit. b des Abschnittes 7 der Standardklauseln soll auf die Corporation vorbehaltlich Art. III Abs. 5 des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation angewendet werden.
3. Die Corporation kann nach ihrem Ermessen Privilegien und Immunitäten, die ihr nach Art. VI des Abkommens über die Internationale Finanz-Corporation verliehen wurden, im Umfange und zu Bedingungen, die sie bestimmt, aufheben.
4. Abschnitt 32 der Standardklauseln bezieht sich lediglich auf Meinungsverschiedenheit, die sich aus der Auslegung oder Anwendung der Privilegien und Immunitäten ergeben, die die Corporation aus diesem Abkommen ableitet und die nicht in denen enthalten sind, die sie nach dem Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation oder aus anderen Bestimmungen verlangen kann.
5. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens (einschließlich des Annexes) ändern oder ergänzen das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation und machen seine Abänderung oder Ergänzung nicht notwendig. Auch hindern oder beschränken sie keine Rechte, Privilegien, Immunitäten oder Befreiungen, die der Corporation oder irgendwelchen ihrer Mitglieder, Gouverneure, Direktoren, Stellvertreter, leitenden Angestellten oder sonstigem Personal durch das Abkommen über die Internationale Finanz-Corporation oder durch ein Gesetz oder eine Verordnung eines Mitgliedstaates oder eine Behörde eines Mitgliedstaates oder auf andere Weise verliehen wurden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR12003844
alte Dokumentnummer
N1195016104S
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