Anlage 13 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Anlage 13

Anlage 13

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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Messen ! - ! - ! -

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Anreißen ! - ! - ! -

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Feilen ! - ! - ! -

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Scharfschleifen ! - ! - ! -

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Sägen ! - ! - ! -

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Bohren ! Bohren mit ! - ! -

! Montagegeräten ! !

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Biegen ! - ! - ! -

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Gewindeschneiden! - ! - ! -

von Hand ! ! !

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Kleben ! - ! - ! -

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Herstellen von ! - ! - ! -

Schraubver- ! ! !

bindungen ! ! !

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Weichlöten ! - ! - ! -

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Einfaches Längs-! - ! - ! -

und Plandrehen ! ! !

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Anfertigen einfacher ! - ! -

Vorrichtungen ! !

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Verlegen, Zurichten, Verbinden und Prüfen von ! -

blanken und isolierten Leitungen sowie Kabeln und !

kabelähnlichen Leitungen !

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Zusammenbauen ! Zusammenbauen und elektrisches Verbinden von

einfacher ! Bauelementen und Baugruppen durch Klemmen,

Baugruppen nach ! Stecken, Löten und Wickeln nach Montage-,

Stücklisten und ! Stromlauf- und Installationsplänen

Montage- !

zeichnungen !

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Anfertigen von Draht- und ! - ! -

Kabelformen ! !

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- ! Prüfen, Einstellen und Abgleichen von

! Bauelementen, Baugruppen, Geräten und Anlagen

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- ! Grundkenntnisse! Prüfen und Reparieren von

! der Herstellung! Leiterplatten

! von !

! Leiterplatten !

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Handhaben ! Handhaben und Einsetzen analoger und digitaler

analoger und ! Meß- und Prüfgeräte

digitaler !

Meßgeräte !

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- ! Errichten, Inbetriebnehmen, Warten und Entstören

! von Anlagen der Kommunikationstechnik

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Lesen und An- ! Lesen von Mon- ! Lesen und Anfertigen von

fertigen ein- ! tage- und ! logischen Schaltplänen

facher Skizzen, ! Stromlaufplänen!

Stücklisten und ! und Anfertigen !

Montage- ! von Schaltzeit-!

zeichnungen ! diagrammen !

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- ! - ! Grundkenntnisse ! -

! ! der Booleschen !

! ! Algebra und von !

! ! Zahlensystemen !

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! Kenntnis der ! Kenntnis über ! Kenntnis über

! Bauelemente ! Aufbau und ! periphere

! und Grund- ! Arbeitsweise ! Einrichtungen

! schaltungen ! von Mikrocom- ! von Mikrocom-

! der Halbleiter ! putersystemen ! putersystemen

! und Digital- ! !

! elektronik ! !

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! ! Programmieren ! Programmieren

! ! in einer ! in einer

! ! einfachen ! höheren

! ! Programmier- ! Programmier-

! ! sprache ! sprache

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! Anfertigen ! Anfertigen ! Anfertigen

! einfacher ! analoger und ! einfacher

! Analog- und ! digitaler ! Interface-

! Digitalschal- ! Schaltungen mit ! schaltungen

! tungen mit ! komplexen ! für Computer-

! Halbleiter- ! Halbleiter- ! Ein- und

! bauelementen ! bauelementen ! Ausgabe

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! Kenntnis des ! Kenntnis des Aufbaues und der

! Aufbaues und ! Funktion analoger und digitaler

! der Funktion ! Kommunikationssysteme

! von Kommuni- !

! kationsgeräten !

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Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Bestimmungen

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person

1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich

einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Anfertigen, Montagezeichnung, Schaltzeitdiagramm, Digitalelektronik, Mikrocomputersystem

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