Anlage 13
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Zahntechniker
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr ! 4. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Apparate,
Maschinen und Einrichtungen
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs-
und Verarbeitungsmöglichkeiten (Gipse, Wachse, Kunststoffe)
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Kenntnis des Zahnersatzes nach physiologischen, hygienischen und
funktionellen Gesichtspunkten
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Bohren ! - ! - ! -
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Schleifen ! - ! - ! -
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Polieren von ! Polieren von ! - ! -
Zahnersatz ! Prothesen und ! !
! Kronen ! !
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Herstellen ! Herstellen von ! Herstellen von ! -
einfacher ! Modellen für ! Modellen für !
Modelle nach ! Kronen und ! Kronen, Brücken !
anatomischen ! Brücken ! und Prothesen !
Abdrücken ! ! !
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Anfertigen von ! - ! - ! -
Wachsbissen ! ! !
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Herstellen von ! - ! - ! -
individuellen ! ! !
Löffeln ! ! !
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Durchführen ! Durchführen von! Durchführen von ! -
einfacher ! Reparaturen ! Reparaturen !
Reparaturen ! (Zähne, ! (Erweiterung) !
(Bruch, Sprung) ! Klammern) ! !
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- ! Unterfütterung ! Unterfütterung ! -
! von Prothesen ! von Prothesen !
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Doublieren von ! Doublieren von ! - ! -
Modellen ! Modellen und ! !
! Vorarbeiten für! !
! den abnehmbaren! !
! prothetischen ! !
! Ersatz ! !
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Einokkludieren ! - ! - ! -
von Modellen ! ! !
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- ! - ! - ! Einartikulieren
! ! ! von Modellen
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- ! Einsockeln ! - ! -
! orthodontischer! !
! Modelle ! !
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- ! Anfertigen von ! Anfertigen von ! -
! Sägemodellen ! Sägemodellen !
! für ! für mehrere !
! Einzelkronen ! Kronen !
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- ! Aufstellen von ! Aufstellen von ! -
! Zähnen für ! Zähnen für !
! kleine ! Teilprothesen !
! Teilprothesen ! (große !
! ! Reparaturen) !
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- ! Biegen und ! Biegen und ! -
! Einarbeiten von! Einarbeiten von !
! einarmigen ! mehrarmigen !
! Klammern ! Klammern !
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- ! Anfertigen von ! Einbetten von ! -
! Übertragungs- ! Prothesen, Aus- !
! kappen ! brühen, Ausbet- !
! ! ten nach der !
! ! Polymerisation !
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- ! - ! Ausmodellieren ! Ausmodellieren
! ! von Prothesen, ! von Prothesen
! ! Einbetten, ! nach
! ! Stopfen, ! anatomischen
! ! Polymerisation, ! Gesichtspunkten
! ! Ausarbeiten !
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- ! - ! Aufstellen von ! Aufstellen von
! ! Totalprothesen ! totalen Ober-
! ! ! und Unterkie-
! ! ! ferprothesen
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- ! - ! Modellieren von ! Modellieren von
! ! Kronen und ! Brücken und
! ! Einflächen- ! Mehrflächen-
! ! füllungen ! füllungen
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- ! - ! Einbetten, ! Einbetten,
! ! Gießen, Ausar- ! Gießen, Ausar-
! ! beiten von Kro- ! beiten von
! ! nen und Einflä- ! Brücken und
! ! chenfüllungen ! Mehrflächen-
! ! ! füllungen
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- ! - ! - ! Einführen in
! ! ! die
! ! ! Verblendtechnik
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- ! - ! Löten und ! Löten und
! ! Schweißen ! Schweißen
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- ! - ! Gießen von ! Anwenden der
! ! unedlen und ! Gußtechniken
! ! edlen !
! ! Metalle !
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- ! - ! - ! Vermessen,
! ! ! ausblocken von
! ! ! Metallguß-
! ! ! prothesen
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- ! - ! - ! Modellieren,
! ! ! Gießen,
! ! ! Ausarbeiten und
! ! ! Anpassen von
! ! ! Metallguß-
! ! ! prothesen
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- ! - ! Einbetten, ! -
! ! Ausbetten und !
! ! Sandstrahlen !
! ! von Metallguß- !
! ! prothesen !
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- ! - ! Auswerten von ! -
! ! Zeichnungen und !
! ! Skizzen prothe- !
! ! tischer und !
! ! orthodontischer !
! ! Arbeiten !
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- ! - ! - ! Anfertigen von
! ! ! Skizzen und
! ! ! Zeichnungen
! ! ! prothetischer
! ! ! und orthodon-
! ! ! tischer
! ! ! Arbeiten
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- ! - ! - ! Einführen in
! ! ! die
! ! ! Gnotologie und
! ! ! Aufwachstechnik
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- ! - ! - ! Anwenden der
! ! ! Aufwachstechnik
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- ! - ! - ! Grundkenntnisse
! ! ! der Porzellan-
! ! ! technik
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- ! - ! - ! Kenntnis der
! ! ! feinmechani-
! ! ! schen Bindungen
! ! ! und deren
! ! ! Anwendungs-
! ! ! möglichkeiten
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
über 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
über 23
fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 6 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 1 Lehrling zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 2 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Verwendungsmöglichkeit, Übertragungskappen, Ausarbeiten, Oberkieferprothese, Unterkieferprothese, Einflächenfüllung, Mehrflächenfüllung, Metallgußprothese, Porzellantechnik, Anwendungsmöglichkeit
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006296
Dokumentnummer
NOR12074878
alte Dokumentnummer
N51987134520
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