Anlage 13 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 13

Anlage 13

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Spediteur

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Einführung in die ! - ! -

Aufgaben und die ! !

Einrichtungen des ! !

Lehrbetriebes ! !

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Ausführung von allgemeinen kaufmännischen ! -

Arbeiten wie Telefon, Post, Ablage und !

Schriftverkehr unter Verwendung der !

Schreibmaschine !

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- ! Einführung in das ! Einführung in das

! Rechnungswesen in den! Rechnungswesen in den

! Bereichen Buchhaltung! Bereichen Buchhal-

! und Zahlungsverkehr ! tung, Zahlungsverkehr

! ! und Kostenrechnung

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Führen von Speditionsbüchern und ! -

Aufzeichnungen über Aufträge !

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Grundkenntnisse der ! Kenntnis der ! Kenntnis der wich-

Allgemeinen ! Allgemeinen ! tigsten gesetzlichen

Österreichischen ! Österreichischen ! Bestimmungen für das

Spediteurbedingungen ! Spediteurbedingungen ! Spediteurgewerbe und

(AÖSp) einschließlich ! (AÖSp) einschließlich! der Allgemeinen

der Speditions- und ! der Speditions- und ! Österreichischen

Rollfuhrversicherung ! Rollfuhrversicherung ! Spediteurbedingungen

(SVS/RVS) ! (SVS/RVS) ! (AÖSp) einschließlich

! ! der Speditions- und

! ! Rollfuhrversicherung

! ! (SVS/RVS); Trans-

! ! port-, Lager- und

! ! Haftpflicht-

! ! versicherung

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Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der ! Grundkenntnisse der

Betriebsorganisation ! Betriebsorganisation ! überbetrieblichen

des Spediteurs ! des Spediteurs und ! Organisation des

! der Funktionen der ! Spediteurgewerbes und

! für den Spediteur und! der Funktionen der

! seine Tätigkeit ! für den Spediteur und

! maßgebenden Behörden ! seine Tätigkeit

! ! maßgebenden Behörden

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Kenntnis der verschiedenen Transportarten und! -

deren technische Bedingungen !

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Grundkenntnisse der Behandlung von Gütern bei! -

Lagerung und Transport einschließlich der !

dazugehörigen Warenkunde !

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Ausfertigen und Be- ! Kenntnis über Aus- ! Ausfertigen und Be-

handeln der Fracht- ! fertigen und Behan- ! handeln der Fracht-

und Begleitpapiere bei! deln der Fracht- und ! und Begleitpapiere

verschiedenen Ver- ! Begleitpapiere bei ! bei den für das

kehrsträgern nach Art ! den für das ! Speditionsgewerbe in

des Ausbildungsbe- ! Speditionsgewerbe in ! Betracht kommenden

triebes ! Betracht kommenden ! Verkehrsträgern

! Verkehrsträgern !

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- ! Kenntnis der Beförderungsbedingungen der

! Verkehrsträger

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Kenntnis der ! Kenntnis der wichtigsten in- und

wichtigsten inlän- ! ausländischen Verkehrswege

dischen Verkehrswege !

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- ! Grundkenntnisse der Frachtberechnung bei

! verschiedenen Verkehrsträgern, Handhaben von

! Gütertarifen

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- ! Grundkenntnisse der Bestimmungen über die

! Zollabfertigung sowie die sonstigen Ein- und

! Ausfuhrbestimmungen einschließlich der

! dazugehörigen Warenkunde

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! einschlägigen

! ! Bestimmungen des

! ! Handelsrechtes,

! ! Gewerberechtes und

! ! Steuerrechtes

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- ! Handhaben des Speditionstarifes bei der

! Abrechnung mit dem Kunden

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- ! Kenntnis der wichtigsten im Handelsverkehr

! auf die Warenlieferung und auf die

! Abwicklung des Beförderungsgeschäftes Bezug

! habenden Liefer- und Zahlungsklauseln

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Kenntnis der wich- ! Kenntnis der wichtigsten fremdsprachigen

tigsten Fachausdrücke ! Fachausdrücke

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling

2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

6 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

8 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

10 - 19 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

20 - 32 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge

über 32 fachlich einschlägig ausgebildete Personen höchstens 22%

derselben (Dezimalstellen sind aufzurunden)

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.

Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten der Lehrherr, der gewerberechtliche Stellvertreter und alle jene Dienstnehmer, die im Betrieb kaufmännische oder höhere nichtkaufmännische Dienste im Sinne des Angestelltengesetzes leisten.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb auch in dem Lehrberuf Bürokaufmann Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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