Anlage 12 Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds

Alte FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Anlage 12

— ANHANG L

Außerkraftsetzung von Stimmrechten

Im Falle einer Außerkraftsetzung von Stimmrechten eines Mitglieds nach Artikel XXVI, Abschnitt 2 Buchstabe b kommen die folgenden Bestimmungen zur Anwendung:

  1. 1. Das Mitglied kann nicht:
  1. a) an der Annahme einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens teilnehmen oder zu diesem Zweck bei der Gesamtzahl der Mitglieder mitgezählt werden, außer es handelt sich um eine Änderung, die der Annahme durch alle Mitglieder nach Artikel XXVIII Buchstabe b bedarf, oder die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft;
  2. b) einen Gouverneur oder einen stellvertretenden Gouverneur ernennen, ein Ratsmitglied oder ein stellvertretendes Ratsmitglied ernennen oder an der Ernennung eines solchen teilnehmen oder einen Exekutivdirektor ernennen, wählen oder an der Wahl eines solchen teilnehmen.
  1. 2. Die dem Mitglied zustehenden Stimmen können in keinem Organ des Fonds abgegeben werden. Sie werden in die Berechnung der Gesamtstimmenzahl nicht einbezogen, außer zum Zweck der: (a) Annahme einer vorgeschlagenen Änderung, die ausschließlich die Sonderziehungsrechts-Abteilung betrifft und (b) Berechnung der Basisstimmen gemäß Artikel XII Abschnitt 5 lit. a (i).
  1. 3. a) Der von dem Mitglied ernannte Gouverneur und stellvertretende Gouverneur scheiden aus ihrer Funktion aus.
  2. b) Das Ratsmitglied und stellvertretende Ratsmitglied, die von dem Mitglied ernannt wurden oder an deren Ernennung das Mitglied teilgenommen hat, scheiden aus ihrer Funktion aus, vorausgesetzt daß, wenn dieses Ratsmitglied zur Abgabe der Stimmen, die anderen Mitgliedern zustehen, deren Stimmrechte nicht ausgesetzt wurden, berechtigt war, ein anderes Ratsmitglied und stellvertretendes Ratsmitglied durch diese Mitglieder nach Anhang D ernannt wurden, und, solange diese Ernennungen ausstehen, das Ratsmitglied und stellvertretende Ratsmitglied ihre Funktion beibehalten, allerdings für maximal dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Außerkraftsetzung.
  3. c) Der Exekutivdirektor, der von dem Mitglied ernannt oder gewählt wurde, oder an dessen Wahl das Mitglied teilgenommen hat, scheidet aus seinem Amt aus, außer wenn dieser Exekutivdirektor zur Abgabe der Stimmen, die anderen Mitgliedern zustehen, deren Stimmrechte nicht außer Kraft gesetzt wurden, berechtigt ist. In letzterem Fall wird
  1. i) wenn mehr als 90 Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren verbleiben, ein neuer Exekutivdirektor für den Rest der Amtsperiode von diesen anderen Mitgliedern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt; solange diese Wahl aussteht, verbleibt der Exekutivdirektor im Amt, jedoch für maximal dreißig Tage nach dem Zeitpunkt der Außerkraftsetzung;
  2. ii) wenn nicht mehr als 90 Tage bis zur nächsten ordentlichen Wahl der Exekutivdirektoren verbleiben, bleibt der Exekutivdirektor für den Rest der Amtsperiode im Amt.
  1. 4. Das Mitglied ist berechtigt, einen Vertreter in jede Sitzung des Gouverneursrates, des Rates auf Ministerebene oder des Exekutivdirektoriums zu entsenden, jedoch nicht in alle Sitzungen ihrer Komitees, wenn ein Anliegen des Mitglieds oder eine Angelegenheit, die das Mitglied besonders betrifft, behandelt wird.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10004268

Dokumentnummer

NOR40261934

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