Anlage 12
Anlage 12
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Papiermacher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,
Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! - ! -
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Anreißen ! - ! -
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Feilen ! - ! -
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Sägen ! - ! -
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Hämmern ! - ! -
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Bohren ! - ! -
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Senken ! - ! -
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Richten und Biegen ! - ! -
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Gewindeschneiden ! - ! -
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Nieten ! - ! -
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Schneiden mit Schere ! - ! -
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Einlegen von Packungen! - ! -
und Dichtungen in ! !
Pumpen und Armaturen ! !
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Zuschneiden von Riemen! - ! -
und Dichtungen ! !
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Anfertigen von Riemen-! - ! -
verbindungen ! !
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Anbringen von Knoten ! - ! -
an Seilen ! !
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Kenntnis des Aufhängens von Lasten ! -
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Anbringen von Klebe- ! - ! -
stellen an der Papier-! !
bahn ! !
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Durchführen von ! - ! -
Papierfärbungen ! !
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Bespannungsreparaturen an Sieben, Naßfilzen, Trockenfilzen und
Trockensieben
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Handhaben der Einrichtungen und Prüfgeräte in der Papier- und
Stoffprüfung
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Kenntnis der Bedienung der !Bedienen der Stoffauf-
Stoffaufbereitungsmaschinen !bereitungsmaschinen
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- !Grundkenntnisse der !Handhaben der Meß- und
!Meß- und Regelinstru- !Regelinstrumente in
!mente in der Papier- !der Papier- und Zell-
!und Zellstofferzeugung!stofferzeugung
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- !Arbeiten in der Halb- ! -
!stofferzeugung !
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- !Spleißen ! -
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- !Durchführen von ein- ! -
!fachen chemischen !
!Untersuchungen !
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- !Erkennen und Beheben von Papierfehlern
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- !Kenntnis der Bedienung der Papier- und
!Ausrüstungsmaschinen
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- !Kenntnis der Bespannungselemente: Sieb,
!Naßfilz, Trockenfilz und Trockensieb
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- !Erkennen der Arten und Eigenschaften von
!Papier
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- !Sortieren und Auf- ! -
!fächern von Papier !
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- !Grundkenntnisse der ! -
!Papierveredelung !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
ab der 6.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person
auf jede fachlich einschlägig
ausgebildete Person 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 18 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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