Anlage 12
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Werkstoffprüfer
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
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Messen ! Messen ! -
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Anreißen ! - ! -
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Feilen ! - ! -
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Meißeln ! - ! -
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Sägen ! - ! -
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Bohren und Senken ! - ! -
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Gewindeschneiden ! - ! -
von Hand ! !
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Schneiden mit Schere ! - ! -
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Biegen und Richten ! - ! -
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Nieten ! - ! -
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Weichlöten ! - ! -
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Scharfschleifen ! - ! -
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Warmbehandeln ! - ! -
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Härten ! - ! -
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- ! Vorbereiten und ! Beurteilen metallo-
! Herstellen metallo- ! grafischer Schliffe
! grafischer Schliffe ! und Anfertigen von
! ! Mikroaufnahmen
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- ! Bestimmen der Dichte
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- ! Messen von Temperaturen
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- ! Messen mit elektrischen Meßgeräten
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- ! Vorbereiten und Durchführen von Zug- und
! Druckversuchen
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- ! Vorbereiten und Durchführen von Kerbschlag-
! biege-, Falt- und Tiefungsversuchen
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- ! Härtebestimmungen nach dem Brinell-,
! Vickers- und Rockwellverfahren
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- ! Vorbereiten und Durchführen von
! Oberflächenfehlerprüfungen
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- ! Vorbereiten und Durchführen von
! Ultraschallprüfungen
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- ! Führen und Auswerten von Versuchs-, Meß- und
! Prüfprotokollen
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Lesen von technischen Zeichnungen
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Anfertigen von Skizzen und Diagrammen
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- ! Kenntnis der Arbeitsvorgänge beim Drehen,
! Fräsen und Hobeln
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- ! Kenntnis der Zeitstandsversuche und
! dynamischen Versuche
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- ! - ! Kenntnis der
! ! Radiografie
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- ! Kenntnis der Anwendung elektronischer
! Meßgeräte
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
von der 6. bis 50.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für jede Person
1 weiterer Lehrling
von der 51. bis 102.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 3 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 103.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person für je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Physik, Werkstoff, Verarbeitungsmöglichkeit, Zugversuch, Kerbschlagbiegeversuch, Faltversuch, Meßprotokoll, Versuchsprotokoll, Brinellverfahren, Vickersverfahren
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006306
Dokumentnummer
NOR12072710
alte Dokumentnummer
N51980166140
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