Anlage 11 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1979

Anlage 11

Anlage 11

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Metallschleifer und Galvaniseur

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

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- !Auswählen von Schleifmitteln

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- !Herrichten von Scheiben

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Einfaches Schleifen !Schleifen !Schleifen auch

! !profilierter Werk-

! !stücke

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Einfaches Polieren !Polieren !Polieren auch

! !profilierter Werk-

! !stücke

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Einfaches Glänzen !Glänzen !Glänzen auch

! !profilierter Werk-

! !stücke

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Ablaugen ! - ! -

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Entfetten !Entfetten !Entfetten

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Beizen !Beizen ! -

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- !Brennen !Brennen

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Kratzen ! - ! -

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- !Skizzieren und Herstellen von einfachen

!Aufhängevorrichtungen

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Andrahten ! - ! -

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Einhängen !Einhängen !Einhängen

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Nachbehandeln !Nachbehandeln !Nachbehandeln

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- !Spülen !Spülen

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Trocknen !Trocknen !Trocknen

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Einfaches !Galvanisieren !Galvanisieren

Galvanisieren ! !

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- !Färben von metallischen Oberflächen

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- !Einstellen galvanischer Bäder

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- !Überwachen der Bäder und deren elektrischen

!Schwachstromanlagen

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- ! - !Prüfen der

! !galvanischen und

! !chemischen Überzüge

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- ! Entfernen von Überzügen

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- ! - !Entgiften und

! !Neutralisieren

! !galvanischer Abwässer

! !und Beseitigung der

! !Schlämme

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- !Kenntnis der Überzugsdicken und

!Galvanisierungszeiten

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere

jener über die Verwahrung von gifthältigen und ätzenden Stoffen,

sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze

des Lebens und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge

3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

von der 6. bis 50.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf jede Person 1 weiterer Lehrling

von der 51. bis 102.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 3 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

ab der 103.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

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