Anlage 11
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Schuhmacher
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Roh-, Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften und
Verwendungsmöglichkeiten sowie ihrer Be- und
Verarbeitungsmöglichkeiten
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- ! - ! Kenntnis des Aus-
! ! wählens und Zurich-
! ! tens der Leisten
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- ! - ! Auswählen des zu ver-
! ! arbeitenden Materials
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Einfaches Zuschneiden ! Zuschneiden ! Zuschneiden
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- ! Vorbereiten der Bodenteile
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Schärfen ! Schärfen und Vorrich-! Steppen
! ten für Steppen !
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- ! - ! Buggen
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- ! - ! Zusammenstellen von
! ! Oberteilen
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- ! Zwicken der Schäfte
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- ! Verbinden des Oberteiles mit der Brandsohle
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- ! Streichen und ! -
! Ausballen !
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Aufrauhen ! - ! -
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- ! Befestigen der Bodenteile
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Einfaches Schleifen ! Schleifen ! Schleifen
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- ! Einfaches Fräsen ! Fräsen
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- ! Ausputzen ! Ausputzen und
! ! Finishen
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- ! Kenntnis des Baues und der Formgebung des
! Absatzes
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- ! Ausschneiden der Bodenteile
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Längen und Weiten ! - ! -
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Kenntnis der Längen- ! - ! -
und Weitenmaße ! !
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Kenntnis des An- ! - ! -
fertigens von Drähten ! !
und von einfachen ! !
Handnäharbeiten ! !
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- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Maßnehmens und
! ! Anprobierens
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Grundkenntnisse des ! - ! Grundkenntnisse des
Klebens ! ! Schweißens
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Kenntnis der Pflege ! - ! -
von Leder und ! !
Werkstoffen ! !
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 - 3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 - 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
6 - 9 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
von der 10. bis 59.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 5 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
ab der 60.
fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf je 10 fachlich
einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 2 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Werkstoff, Bearbeitungsmöglichkeit, Rohstoff, Längenmaß
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2025
Gesetzesnummer
10006308
Dokumentnummer
NOR12072650
alte Dokumentnummer
N51980137060
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