Anlage 11 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

vgl. auch Art. XVI der V BGBl. Nr. 277/1980.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Anlage 11

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker)

 

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen, Geräte und Werkzeuge

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate, ihrer Eigenschaften, Lagerung und Verwendungsmöglichkeiten

Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Prüfen, Behandeln und Dosieren der Roh- und Hilfsstoffe und Halbfabrikate

Kochen, Rühren, Ausrollen, Garen, Passieren, Auswiegen, Abklaren, Sieben, Trocknen, Belegen, Füllen, Ausstechen, Mischen

Backen, Kochen, Rühren, Schlagen, Ausrollen, Garen, Einmelieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Aufschlagen, Streichen, Trocknen, Glasieren, Überziehen, Belegen, Füllen, Spritzen, Formen, Einschlagen, Mischen

Backen, Sieden, Einmelieren, Schneiden, Stürzen, Dressieren, Streichen, Trocknen, Temperieren, Glasieren, Überziehen, Dekorieren, Spritzen, Formen, Einschlagen

Herstellen von leichten, schweren und Spezialmassen

Herstellen von Teigen

Herstellen von Teigen

Herstellen von Spritzglasur, Vanillecreme und Füllungen

Herstellen von Füllcremen, Tunken, und Überziehen mit Fondant

Herstellen von sonstigen Glasuren und Cremes

Behandeln und Verarbeiten von Zucker

Grundkenntnisse im Verarbeiten von Süßstoffen

Verarbeiten von Kakao und Kakaoprodukten

Verarbeiten von Kakao und Kakaoprodukten, Tunken mit Tunkmasse

Verarbeiten von Obst

Einhalten der im Betrieb erforderlichen Hygiene

Grundkenntnisse von Grundrezepten

Kenntnis von Grundrezepten

Kenntnis der Speiseeiserzeugung

Kenntnis der Bonbon und Zuckerwarenerzeugung

Grundkenntnisse der Patisserie

Grundkenntnisse über Lockerungs- und Triebmittel

Grundkenntnisse der einschlägigen Konservierungs-, Kühl- bis einschließlich Tiefkühlmethoden

Kenntnis der einschlägigen Konservierungs-, Kühl- bis einschließlich Tiefkühlmethoden

Grundkenntnisse des Lagerns der Fertigware

Kenntnis des Lagerns der Fertigware

Grundkenntnisse des Verpackens der Fertigware

Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

Grundkenntnisse der einschlägigen Berufsvorschriften und des Bäckereiarbeitergesetzes

Grundgesetze des Lebensmittelgesetzes, des Codex alimentarius austriacus

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

   

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Rohstoff, Ausrollen, Einmelieren, Streichen, Überziehen, Kühlmethoden, Kakaoprodukte, Speiseeiserzeugung, Bonbonerzeugung, Lockerungsmittel, Zuckerwarenerzeugung, Konservierungsmethoden, Berufsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10006307

Dokumentnummer

NOR40064615

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