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Anlage 11 Abkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.2.1957

Anlage 11

— SCHLUSSAKTE DER KONFERENZ DER VEREINTEN NATIONEN ÜBER STRASSEN- UND KRAFTFAHRZEUGVERKEHR *)

1. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr ist vom Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß der vom Wirtschafts- und Sozialrat am 28. August 1948 angenommenen Entschließung 147 B (VII) einberufen worden. Diese Entschließung lautet:

„1. Spätestens im August 1949 eine internationale Regierungskonferenz einzuberufen zum Abschluß eines neuen Weltabkommens über den Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr [Motorfahrzeugverkehr], da die beiden Weltabkommen von 1926, nämlich:

  1. „a) Das Internationale Übereinkommen [Abkommen] über den Straßenverkehr,
  2. „b) Das Internationale Übereinkommen [Abkommen] über den Kraftfahrzeugverkehr,

„2. Die Wirtschaftskommission für Europa zu ersuchen, den oben erwähnten Entwurf so bald als möglich zu vervollständigen und dem Generalsekretär zuzustellen;

„3. Die anderen regionalen Kommissionen aufzufordern, Berichte zu dieser Angelegenheit einzureichen, wenn sie es wünschen;

„4. Die oben erwähnten Unterlagen allen zu der Konferenz eingeladenen Regierungen zuzustellen;

„5. Eine vorläufige Tagesordnung für die Konferenz aufzustellen;

  1. „6. a) Alle Staaten zur Konferenz einzuladen, die im Zeitpunkt der Einberufung Mitglied der Vereinten Nationen sind, sowie die Nichtmitgliedstaaten, die zur Konferenz der Vereinten Nationen über die Hochseeschiffahrt eingeladen waren; und
  2. „b) Die Regierungen der eingeladenen Staaten aufzufordern, ihre Vertreter zu bevollmächtigen, ein möglicherweise von der Konferenz angenommenes Abkommen unter Vorbehalt späterer Ratifikation zu unterzeichnen.

„7. Soweit er es für zweckmäßig hält, Regierungsorganisationen und andere internationale Organisationen, die sich mit diesem Gebiet befassen, einzuladen, Beobachter zur Konferenz zu entsenden;

„Beschließt, daß das Stimmrecht auf der Konferenz von allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ausgeübt werden kann, sowie von allen Nichtmitgliedstaaten, die nach Absatz 6 a) eingeladen und Vertragspartner eines der in Absatz 1 genannten Abkommen sind.“

2. Die Konferenz der Vereinten Nationen über Straßen- und Kraftfahrzeugverkehr wurde vom 23. August bis 19. September 1949 in Genf abgehalten.

3. Der vom Binnenverkehrsausschuß der Wirtschaftskommission für Europa ausgearbeitete Abkommensentwurf und das Abkommen von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs lagen der Konferenz als Verhandlungsgrundlage vor.

4. Die Konferenz hat auf Grund ihrer Beratungen, die in den Protokollen der verschiedenen Ausschüsse und der Plenarsitzungen festgehalten sind, ein Abkommen über den Straßenverkehr ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.

5. Die Konferenz hat ferner ein Protokoll über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] ausgearbeitet und zur Unterzeichnung aufgelegt.

6. Die Konferenz hat schließlich ein Protokoll über die Auslegung des Kapitels VII, betreffend den Beitritt derzeit besetzter Länder und Gebiete zum Abkommen, ausgearbeitet und zur Unterzeichnung und Annahme aufgelegt.

7. Im Laufe ihrer Arbeiten hat die Konferenz folgende weitere Beschlüsse gefaßt:

  1. a) Eine im Wortlaut beiliegende Entschließung über internationale Versuche zur Aufstellung von Normen für die Abblendlichter der Kraftfahrzeuge [Motorfahrzeuge];
  2. b) Eine im Wortlaut beiliegende Entschließung über gelegentliche Zusammenstellungen der Änderungen des Abkommens über den Straßenverkehr;
  3. c) Eine im Wortlaut beiliegende Entschließung über weitere Fragen des internationalen Straßenverkehrs;
  4. d) Zulassung eines Vorbehaltes des Vereinigten Königreiches zu Artikel 26 des Abkommens über den Straßenverkehr mit folgendem Wortlaut:
  1. e) Zulassung eines Vorbehaltes von Schweden und Norwegen zu Artikel 15 Absatz 5 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] mit folgendem Wortlaut:
  1. f) Zulassung eines Vorbehaltes Österreichs zu Artikel 45 Absatz 1 des Protokolls über Straßenverkehrszeichen [die Straßensignalisation] mit folgendem Wortlaut:
  1. g) Mit Rücksicht darauf, daß das am 19. September 1949 in Genf unterzeichnete Abkommen über den Straßenverkehr unter andern das Abkommen von 1943 über die Regelung des interamerikanischen Kraftfahrzeugverkehrs ersetzen soll, hat die Konferenz beschlossen, den Generalsekretär der Vereinten Nationen zu ersuchen, eine amtliche spanische Übersetzung des Abkommens über den Straßenverkehr herstellen zu lassen und sie der französischen und englischen Fassung beizufügen, wenn er nach Artikel 35 des Abkommens den Regierungen beglaubigte Abschriften zustellt;
  2. h) Die Konferenz hat festgestellt, daß es zur Zeit nicht möglich ist, zu einer Vereinbarung über ein einheitliches Weltsystem der Verkehrszeichen [Straßensignalisation] zu gelangen, das von allen interessierten Staaten angenommen werden könnte. Sie hat daher beschlossen, das im Absatz 5 erwähnte Protokoll, das eine Reihe von Verkehrszeichen [Signalen] umfaßt, auszuarbeiten und es den Staaten, die daran teilzunehmen wünschen, zur Unterzeichnung oder zum Beitritt vorzulegen.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Vertreter diese Schlußakte unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten September neunzehnhundertneunundvierzig, in einfacher Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen authentisch [maßgebend] ist. Die Urschrift wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der jeder zu dieser Konferenz eingeladenen Regierung beglaubigte Abschriften zustellt.

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*) Entsprechend den Schlußprotokollen von Salzburg vom 23. Feber 1952 und von Bad Godesberg vom 7. April 1952 über die Besprechungen der Vertreter der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Herstellung einer einheitlichen deutschen Übersetzung wurden, um die eingebürgerten landesüblichen Ausdrücke berücksichtigen zu können, in der deutschen Fassung Klammerausdrücke eingefügt, die nach Wahl übernommen werden können. Die in eckigen Klammern angefügten Ausdrücke entstammen der deutschen oder schweizerischen Gesetzessprache.

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2021

Gesetzesnummer

10011286

Dokumentnummer

NOR40180348

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