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Anlage 10 BZP-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2010

Anlage 10

(Vorderseite)

 

Gutachten

zur Feststellung der finanziellen Leistungsfähigkeit von

Personenkraftverkehrsunternehmen gem. § 3 Abs. 1 BZP-VO, BGBl. II Nr. 46/2001

1.

Name oder Firma des Unternehmens:

Anschrift des Betriebssitzes:

 

2.

Anzahl der Omnibusse (§ 2 Abs. 3):

Eigenkapital und unversteuerte Rücklage:

Bestätigungsvermerk I: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen eine Summe von Eigenkapital und unversteuerten Rücklagen in der Höhe von zumindest 9 000 Euro für das erste und zumindest 5 000 Euro für jedes weitere Fahrzeug aufweist.

Datum und

Fertigung der prüfenden Stelle:

 

3.

Ist über das Unternehmen in den letzten fünf Jahren der Konkurs eröffnet oder ein Ausgleichsantrag gestellt worden?

 

Ο ja

Ο nein

 

4.

Eigenkapitalquote [=Eigenkapital/Gesamtkapital x 100]:

Erfordernis

> 10 %

 

Schuldentilgungsdauer in Jahren [=(Fremdkapital – flüssige Mittel)/Netto-Cash-Flow*]:

< 12 Jahre

 

Netto-Cash-Flow* aus dem Ergebnis in % der Umsatzhöhe [=Netto-Cash-Flow*/ Umsatz-höhe x 100]:

> 8 %

 

Bestätigungsvermerk II: Es wird bestätigt, daß das Unternehmen die für die ordnungsgemäße Ingangsetzung/den ordnungsgemäßen Betrieb erforderlichen finanziellen Mittel

 

Ο aufweist

Ο nicht aufweist

Bei der wiederkehrenden Überprüfung für Kraftfahrlinienunternehmer:

 

Ist auf Grund der näheren Begutachtung zu erwarten, daß diese innerhalb einer Frist von ... Monaten

(max. 12) wieder erlangt werden wird ?

 

 

Ο ja

Ο nein

Datum und

Fertigung der prüfenden Stelle:

 

 

Erforderlichenfalls Erläuterungen und verbale Beurteilung durch die prüfende Stelle auf Beiblatt:

        

* siehe umseitige Erklärung

(Rückseite)

 

Der Cash-Flow aus dem Ergebnis errechnet sich:

Jahresüberschuß/-fehlbetrag

+

Abschreibung auf das Anlagevermögen

-

Zuschreibung auf das Anlagevermögen

+

Dotierung (- Auflösung) langfristiger Rückstellungen

-

Gewinne (+Verluste) aus dem Verkauf von Anlagevermögen

-

Auflösung nichtrückzahlbarer Investitionszuschüsse

+/-

sonstige zahlungsunwirksame Aufwendungen/Erträge

=

Cash-Flow aus dem Ergebnis

  

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2023

Gesetzesnummer

10007578

Dokumentnummer

NOR40125820

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