Anlage 10
Anlage 10
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Textilmusterzeichner
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der Arbeitsbehelfe
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Grundkenntnisse der einschlägigen!Kenntnis der einschlägigen
textilen Werkstoffe, ihrer Eigen-!textilen Werkstoffe, ihrer Eigen-
schaften, Verwendungs- und !schaften, Verwendungs- und
Verarbeitungsmöglichkeiten !Verarbeitungsmöglichkeiten
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Grundkenntnisse der Herstellungs-! -
techniken !
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Bindungslehre !Bindungslehre
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- !Dekomponieren
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Flächengestaltung (freies und gebundenes Zeichnen)
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Pausen und Nachziehen von Mustern!Entwerfen von Mustern
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Quadrieren und Übertragen der Entwürfe auf Patronenpapier
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Rapportzeichnen nach gegebenen und eigenen Entwürfen
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Kenntnis der Farbgebung
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- !Kolorieren
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Ausarbeiten von Entwürfen nach technischen Gegebenheiten
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- !Errechnen des Patronenpapiers
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Patronieren von Mustern bis 2-Kett- und 2-Schußsystemen
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1- 5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
6- 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4-6 Lehrlinge
11- 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 2 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
21- 40 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 3 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
41-100 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 4 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
über 101 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
auf je 5 weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen.
Besitzt ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist, die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
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