Anlage 10 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 10

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Textilmusterzeichner

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Kenntnis der einschlägigen textilen Werkstoffe, ihrer Eigenschaften, Verwendungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten

Grundkenntnisse der Herstellungstechniken

-

Bindungslehre

Bindungslehre

-

Dekomponieren

Flächengestaltung (freies und gebundenes Zeichnen)

Pausen und Nachziehen von Mustern

Entwerfen von Mustern

Quadrieren und Übertragen der Entwürfe auf Patronenpapier

Rapportzeichnen nach gegebenen und eigenen Entwürfen

Kenntnis der Farbgebung

-

Kolorieren

Ausarbeiten von Entwürfen nach technischen Gegebenheiten

-

Errechnen des Patronenpapiers

Patronieren von Mustern bis 2-Kett- und 2-Schußsystemen

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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